Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei in die mit 1.063,80 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 177,30 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Auf Grund des Anerkenntnisurteils des Landesgerichts Salzburg vom 27. Mai 2002, schuldet die Klägerin im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Unterlassung,
1.) für den Dateneintrag in einem Verzeichnis, insbesondere einem Internet-Branchenverzeichnis unter der Domain "www.online-branchen-register-at " oder einem sonstigen Firmenverzeichnis bei Unternehmen, mit denen bisher keine Geschäftsbeziehung für derartige Datenveröffentlichungen und/oder Einträge bestand, durch Übersendung von "Korrekturabzügen", Korrekturangeboten oder ähnlichen Formularen zu werben, deren man sich im Fall der Erteilung eines Auftrags zum entgeltpflichtigen Eintrag durch Unterschriftsleistung und Rücksendung bedienen solle, wenn nicht auf den Korrekturabzügen, Korrekturangeboten oder ähnlichen Formularen unmissverständlich und auch grafisch deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich lediglich um eine bloße unverbindliche Vertragsofferte für eine entgeltpflichtige Datenveröffentlichung handelt, insbesondere unter einer Internet-Adresse, wie "www.online-branchen-register.at ", die der Beworbene dadurch annehmen soll, dass er das "Korrekturabzugs-"Formular zurücksendet;
2.) Unternehmen gegenüber, welche auf Grund einer Handlungsweise, wie sie gemäß Punkt 1.) zu unterlassen ist, irrtümlich ein "Korrekturabzugs-"Formular vervollständigt und/oder unterschrieben zurückgesandt haben, auf Zahlungsansprüchen zu bestehen und/oder solche durchzusetzen.
Am 16. Oktober 2002 beantragte die beklagte Partei auf Grund dieses Titels die Unterlassungsexekution nach § 355 EO und führte hiezu aus, die Klägerin habe gegen Punkt 2.) des Anerkenntnisurteils verstoßen, indem sie ein Korrekturabzugsformular, wie es Grundlage des Anerkenntnisurteils gewesen sei und dessen Verwendung gemäß Punkt 1.) des Anerkenntnisurteils zu unterlassen sei, u.a. an ein bestimmtes Unternehmen in Wien gesandt habe, welches dieses Formular irrtümlich vervollständigt und unterschrieben zurückgesandt habe, weil man von einem unentgeltlichen Grundeintrag ausgegangen sei und die im zugesandten "Korrekturabzug" angegebenen falschen Daten richtigstellen habe wollen. Die Klägerin bestehe noch geraume Zeit nach Rechtskraft des Anerkenntnisurteils mit anwaltlichem Forderungsschreiben vom 1. Oktober 2002 auf ihrem bloß vermeintlichen Zahlungsanspruch und versuche, diesen unter Androhung gerichtlicher Schritte durchzusetzen, obwohl offenkundig sowohl der Klägerin als auch ihrem Rechtsanwalt die bloß irrtümliche Zusendung bewusst habe sein müssen, weil im Aufforderungsschreiben eigens darauf hingewiesen werde, dass eine Stornierung des rechtswirksamen Auftrags nicht möglich sei.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 15. November 2002 die beantragte Unterlassungsexekution und verhängte über die Klägerin eine Geldstrafe von 2.000 EUR. Ausgehend von den Antragsbehauptungen habe die Klägerin gegen die Unterlassungspflicht laut Punkt 2.) des Anerkenntnisurteils verstoßen. Der Verstoß liege bereits in der Tatsache der Zusendung des Forderungsschreibens, sodass der Umstand der späteren Stornierung des Auftrags durch die Klägerin daran nichts zu ändern vermöge.
Das Rekursgericht bestätigte die Exekutionsbewilligung unter Billigung der Rechtsansicht des Erstgerichts. Wenn die Klägerin die einzige Möglichkeit, die tatsächlich Zahlungssäumigen von jenen, die sich bei Unterfertigung in Irrtum befunden hätten, zu trennen, darin sehe, sämtliche Auftraggeber anzumahnen und Aufträge jener Personen oder Unternehmen, die sich auf einen Irrtum bei Unterzeichnung - ob schriftlich oder mündlich - berufen, unverzüglich nach Zugang der Irrtumsbehauptung zu stornieren und keine weiteren Ansprüche geltend zu machen, so habe sie die Konsequenzen dieses Verhaltens dann zu tragen, wenn durch diese Vorgangsweise der Unterlassungsverpflichtung laut Punkt 2.) des Anerkenntnisurteils zuwider gehandelt werde, wie dies hier durch Zusendung eines anwaltlichen Mahnschreibens geschehen sei.
Das von der beklagten Partei konkret genannte Unternehmen, dem die Klägerin vor der Fällung des Anerkenntnisurteils einen "Eintragungsantrag und Korrekturabzug" zugesandt hatte, unterfertigte diesen Korrekturabzug am 13. April 2002 irrtümlich, weil es von einem unentgeltlichen Grundeintrag ausging. Am 1. Oktober 2002 sandte der Rechtsvertreter der Klägerin an dieses Unternehmen eine Mahnung, in der er darauf verwies, dass es für die auftrags- und ordnungsgemäße Einschaltung im Online-Register noch einen Betrag von 357,92 EUR schulde und diesen bis spätestens 11. Oktober 2002 einzahlen müsse, andernfalls der Rechtsweg beschritten würde. Das gemahnte Unternehmen antwortete daraufhin, die Unterfertigung des "Eintragungsantrags und Korrekturabzugs" sei nur irrtümlich erfolgt, man sei der Meinung gewesen, es habe sich (nur) um einen unentgeltlichen Korrekturabzug gehandelt. Auf die bereits erfolgte Stornierung des Auftrags wurde ebenso hingewiesen wie darauf, dass weder eine Rechnung noch ein Eintragsnachweis übersandt, vielmehr überhaupt keine Leistung erbracht worden sei.
Die Klägerin begehrte die Unzulässigerklärung der Exekutionsführung mit dem Vorbringen, der dem Unternehmen in Wien übermittelte Antrag auf Eintragung in das Online-Branchen-Register sei unterfertigt an die Klägerin zurückgesandt worden, die daraufhin dem Unternehmen übermittelte Rechnung jedoch nicht bezahlt worden. Erst auf Grund der Zahlungsaufforderung vom 1. Oktober 2002 habe das Unternehmen - mehr als sechs Monate nach Rücksendung des Antrags - einen Irrtum bei Unterfertigung des Antrags geltend gemacht. Daraufhin sei, noch vor Eingehen des Exekutionsantrags beim Erstgericht, der Auftrag mit sofortiger Wirkung storniert und erklärt worden, keine weiteren Ansprüche aus dem seinerzeitigen Auftrag zu stellen. Auf Grund dieser Vorgangsweise entspreche die Klägerin umfassend dem Anerkenntnisurteil, weil ihr lediglich verboten worden sei, gegenüber jenen Unternehmen auf Zahlung zu bestehen, welche das Antragsformular irrtümlich zurückgesandt hätten.
Die beklagte Partei wendete ein, das angeschriebene Unternehmen habe das Formular lediglich irrtümlich vervollständigt und unterschrieben zurückgesandt, weil man von einem unentgeltlichen Grundeintrag ausgegangen sei und die im Korrekturabzug angegebenen falschen Daten richtigstellen habe wollen. Allerdings sei bereits unmittelbar im Zusammenhang mit der Versendung der Irrtum aufgefallen, weshalb das Unternehmen ein Storno mit dem Hinweis "nicht eintragen, wenn Kosten entstehen" und der Durchstreichung der Unterschrift gefaxt habe. Dessen ungeachtet habe die Klägerin noch geraume Zeit nach Rechtskraft des Anerkenntnissurteils vom 27. Mai 2002 auf ihrem - bloß vermeintlichen - Zahlungsanspruch bestanden und habe versucht, diesen unter Androhung gerichtlicher Schritte durchzusetzen, dies trotz Stornos des angeschriebenen Unternehmens. Soweit die Klägerin nur im Impugnationsprozess wiederum die bereits im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung zulässigerweise vorgebrachten Einwendungen geltend mache, sei ihr der Grundsatz "ne bis in idem" (Prozesshindernis der Streitanhängigkeit) entgegenzuhalten. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Wenn die Klägerin die einzige Möglichkeit, die tatsächlich Zahlungssäumigen von jenen zu trennen, die sich bei Unterfertigung im Irrtum befunden hätten, darin sehe, sämtliche Auftraggeber anzumahnen und Aufträge jener Personen oder Unternehmen, die sich auf einen Irrtum bei Unterzeichnung berufen, unverzüglich nach Zugang der Irrtumsbehauptung zu stornieren und keine weiteren Ansprüche geltend zu machen, so habe sie die Konsequenz dieses Verhaltens dann zu tragen, wenn hiedurch der Unterlassungsverpflichtung laut Punkt 2.) des Anerkenntnisurteils zuwidergehandelt werde, wie dies hier durch Zusendung des anwaltlichen Mahnschreibens geschehen sei. In diesem Schreiben sei mit keinem Wort erwähnt, dass im Fall des Irrtums bei Unterfertigung der Auftrag hinfällig sei, vielmehr werde darauf verwiesen, dass eine Stornierung des rechtswirksamen Auftrags nicht möglich sei. Dieser Hinweis spreche gegen die Argumentation der Klägerin. Sie habe gegen Punkt 2.) des Anerkenntnisurteils gehandelt.
Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und - nach Abänderungsantrag der Klägerin gemäß § 508 Abs 1 ZPO - die ordentliche Revision mangels Rsp des Obersten Gerichtshofs zu einem Fall nachfolgenden Verzichts auf die titelwidrige Verfolgung wettbewerbswidrig erlangter Ansprüche (doch) zulässig sei. Bei rechtkräftiger Entscheidung über einen der Anfechtungsgründe der §§ 35 und 36 EO im Rekursweg stehe der Geltendmachung dieses Anfechtungsgrunds im Klageweg die Rechtskraft entgegen, was auch von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Da das Rekursgericht die Sachverhaltsvariante eines Zugangs des Stornierungsschreibens des von der Klägerin angeschriebenen Unternehmens behandelt habe, dürfe dieser Sachverhalt nicht mehr zum Klagegrund im Impugnationsprozess gemacht werden, darüber sei bereits endgültig im Rekursweg (abschlägig) abgesprochen worden. In der systematischen und fortlaufenden Durchführung von Verträgen, die durch wettbewerbswidriges Verhalten, insbesondere durch zielgerichtete Täuschungshandlungen zustandegekommen seien, liege ein sittenwidriges Verhalten (§ 1 UWG), wenn ein Gewerbetreibender auch bei Durchführung der Verträge ihre Erfüllung unter Aufrechterhaltung der Täuschung durch Zusendung von Rechnungen und Mahnungen durchzusetzen suche, ohne in geeigneter Weise über die Art des Zustandekommens und über die dabei begründete Irrtumsmöglichkeit aufzuklären. Danach handle wettbewerbswidrig, wer Verträge über Anzeigen in einem Branchen-Fernsprechbuch oder im vorliegenden Online-Branchen-Register durchsetze, die durch Angebote auf einem irreführend gestalteten Formular angebahnt worden seien. Die Klägerin hätte ihrer Titelverpflichtung nur dann entsprochen, wenn sie in ihrem Mahnschreiben vom 1. Oktober 2002 in geeigneter Weise über die Art des Zustandekommens und über die dabei begründete Irrtumsmöglichkeit aufgeklärt hätte. Das Mahnschreiben habe aber einen solchen Hinweis nicht enthalten, sondern im Gegenteil die gerichtliche Durchsetzung für den Fall angedroht, dass der angemahnte Betrag nicht eingezahlt würde. Darüber hinaus habe das Mahnschreiben die Bemerkung enthalten, dass eine Stornierung des rechtswirksamen Auftrags nicht möglich sei. Es habe daher keiner Feststellungen zur Behauptung der Klägerin bedurft, dass diese nach Mahnung und Antwort des gemahnten Unternehmens mit Berufung auf einen bei Bestellung unterlaufenen Irrtum von einer weiteren Verfolgung derartiger Ansprüche gegen dieses Unternehmen abgestanden sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.
Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, nicht über den konkreten Anlassfall hinausgeht (3 Ob 41/86 uva; zuletzt 3 Ob 136/03a; RIS-Justiz RS0004662). Die Beurteilung, ob die Klägerin durch die Einmahnung des auf Grund irrtümlicher Auftragserteilung und somit bloß vermeintlich erlangten Werklohnanspruchs gegen die titelmäßige Verpflichtung verstoßen habe, es zu unterlassen, gegen Unternehmen, welche auf Grund wettbewerbswidriger Handlungsweise irrtümlich ein "Korrekturabzugs-"Formular vervollständigt und/oder unterschrieben zurückgesandt haben, auf Zahlungsansprüchen zu bestehen und/oder solche durchzusetzen, ist daher - vom hier nicht vorliegenden Fall einer krassen und daher die Rechtssicherheit gefährdenden Fehlbeurteilung abgesehen - vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen. Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, dass die Einmahnung einer Werklohnforderung dem Bestehen auf Zahlungsansprüchen bzw dem Versuch der Rechtsdurchsetzung entspricht. Daran vermag die spätere Abstandnahme von einer weiteren Rechtsverfolgung, nachdem das angemahnte Unternehmen der behaupteten Forderung widersprochen hatte, nichts zu ändern.
Da sich die Vorinstanzen ohnehin inhaltlich mit der Frage befasst haben, ob die nachträgliche Abstandnahme von (weiterer) Rechtsverfolgung den Vorwurf titelwidrigen Verhaltens entkräftet, bedarf es auch keiner weiteren Auseinandersetzung (iS einer Abgrenzung) mit der Frage, inwieweit bereits im Rekursweg behandelte Anfechtungsgründe der §§ 35 und 36 EO mit Klage nach § 36 EO (neuerlich) geltend gemacht werden können. Dass im Falle rechtskräftiger Entscheidung über Anfechtungsgründe nach §§ 35 und 36 EO im Rekursweg (Anfechtung der Exekutionsbewilligung), der Geltendmachung dieses Anfechtungsgrunds im Klageweg die Rechtskraft entgegensteht, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt festgehalten (3 Ob 506/33 = SZ 15/139 ua; zuletzt 3 Ob 228/03f; RIS-Justiz RS0001545). Schließlich wird angemerkt, dass der Oberste Gerichtshof entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung den in der Entscheidung 4 Ob 1/02d = ÖBl 2003, 25 - Internet-Branchenverzeichnis = wbl 2002, 381 = ecolex 2002, 444 (Reitböck) ausgesprochenen Grundsatz, dass sittenwidrig iSd § 1 UWG im Zusammenhang mit der geplanten Früchteziehung aus seiner planmäßig auf Täuschung gerichteten Vorgangsweise bei der Kundenwerbung handelt, wer die festgestelltermaßen "irrtümlichen Vertragsabschlüsse" durchzusetzen versucht, auch noch in der Entscheidung 4 Ob 198/02z = MR 2003, 52 - öffentliches Handels- und Gewerberegister bekräftigte. Da die Revisionswerberin sohin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihre Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41 und 50 ZPO; die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen.
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