Rechtssatz
Anders als im Wettbewerbsprozess, wo durch die Rechtsanwendung im Einzelfall allgemeine Richtlinien gewonnen werden können, geht die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, über den konkreten Anlassfall nicht hinaus.
3 Ob 85/98s | OGH | 15.07.1998 |
nur: Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, geht über den konkreten Anlassfall nicht hinaus. (T1) |
3 Ob 302/04i | OGH | 26.01.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Auslegung des Exekutionstitels im Einzelfall bildet ebenso wie die Frage, ob dieser bestimmt genug ist, keine erhebliche Rechtsfrage. (T2) |
6 Ob 213/06a | OGH | 12.10.2006 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Auslegung eines Besuchsrechtsbeschlusses. (T3) |
3 Ob 242/11a | OGH | 22.02.2012 |
Vgl; Beisatz: Die Auslegung des Exekutionstitels im Einzelfall und die Frage, ob ein aus dem Vorbringen der betreibenden Partei entnehmbares konkretes Verhalten der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verstößt, gehen in der Regel nicht über den konkreten Einzelfall hinaus und werfen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19860709_OGH0002_0030OB00041_8600000_002
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