Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nur ein Verhalten des Verpflichteten, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt Exekutionsschritte nach § 355 EO (RIS-Justiz RS0000595). Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit iSd § 7 Abs 2 Satz 2 EO, die allerdings vom betreibenden Gläubiger im Bewilligungsverfahren nicht nachgewiesen, wohl aber konkret und schlüssig behauptet werden muss (RIS-Justiz RS0004747 [T1]; in diesem Sinn auch RIS-Justiz RS0001306). Die betreibende Partei hat schon im Exekutionsantrag konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten aufzustellen (RIS-Justiz RS0004808; RS0113988).
Dies ist hier auch geschehen. Die Betreibende hat die Unrichtigkeit der bekämpften Behauptung über Leserverluste sowie die fehlende Offenlegung von Vergleichsdaten behauptet. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass nicht „hinreichend“ vollständig aufgeklärt worden sei, ist durchaus vertretbar.
Die Auslegung des Exekutionstitels im Einzelfall und die Frage, ob ein aus dem Vorbringen der betreibenden Partei entnehmbares konkretes Verhalten der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verstößt, gehen in der Regel nicht über den konkreten Einzelfall hinaus (RIS-Justiz RS0004662) und werfen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0000595 [T4]).
Die verpflichtete Partei zeigt keine über ein außerordentliches Rechtsmittel wahrnehmbare Fehlbeurteilung auf.
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