Rechtssatz
Nur ein Verhalten des Verpflichteten, welches eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt Exekutionsschritte gemäß § 355 EO.
3 Ob 118/77 | OGH | 06.12.1977 |
Veröff: ÖBl 1978,75 |
3 Ob 182/82 | OGH | 13.04.1983 |
Beisatz: Hier: Lautet das titulierte Verbot auf Unterlassung von Werbemaßnahmen, die einen Saisonschlussverkauf ankündigen, so ist damit die Ankündigung von allenfalls saisonschlussverkauf ähnlichen Veranstaltungen nicht mitumfasst. (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1983,149 |
4 Ob 1002/93 | OGH | 26.01.1993 |
Beisatz: Unklarheiten darüber, welches Verhalten durch das aus dem Exekutionstitel hervorgehende Gebot oder Verbot noch gedeckt ist, gehen stets zu Lasten der betreibenden Partei. (T2) |
3 Ob 37/93 | OGH | 02.06.1993 |
Beisatz: Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich streng an den Wortlaut des Spruches zu halten. Es hat ihn auszulegen, aber daraus keine weiteren Ansprüche abzuleiten. (T3) |
3 Ob 243/02k | OGH | 23.10.2002 |
auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, ob ein aus dem Parteienvorbringen entnehmbares konkretes Verhalten der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verstößt oder nicht, wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf und ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen. (T4) |
3 Ob 159/06p | OGH | 30.11.2006 |
Beis wie T3 nur: Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich streng an den Wortlaut des Spruches zu halten. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Spruch der EV stellt unmissverständlich auf das Vorliegen eines Mietvertrages ab. (T6) |
3 Ob 273/06b | OGH | 21.12.2006 |
Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffs „powered by". (T7) |
9 Ob 35/08z | OGH | 17.12.2008 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Auslegung eines Exekutionstitels im Einzelfall bildet - von hier nicht vorliegenden, im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilungen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO. Dies gilt - wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits klargestellt hat - auch im Anwendungsbereich des Außerstreitgesetzes. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Auslegung einer gerichtlichen Besuchsrechtsregelung. (T9) |
3 Ob 242/11a | OGH | 22.02.2012 |
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Auslegung des Exekutionstitels im Einzelfall und die Frage, ob ein aus dem Vorbringen der betreibenden Partei entnehmbares konkretes Verhalten der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verstößt, gehen in der Regel nicht über den konkreten Einzelfall hinaus und werfen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf. (T10) |
4 Ob 5/20v | OGH | 02.07.2020 |
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19771206_OGH0002_0030OB00118_7700000_001
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