OGH 3Ob82/11x

OGH3Ob82/11x11.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Unzulässigkeit der Exekution (§ 36 EO; Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. März 2011, GZ 47 R 22/11z-21, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. November 2010, GZ 53 C 8/10k-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzugen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen wiesen das Impugnationsbegehren der Klägerin mit der Begründung ab, die der Exekutionsbewilligung zugrundeliegende Werbung habe gegen den nach seinem Wortlaut nicht etwa auf bestimmte Verkehrskreise beschränkten Exekutionstitel verstoßen.

Rechtliche Beurteilung

Nur ein Verhalten des Verpflichteten, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Exekution nach § 355 EO (RIS-Justiz RS0000595). Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes festgestelltes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfasst wird, geht über den Einzelfall nicht hinaus und wirft daher - ebenso wie die Auslegung des Exekutionstitels allgemein (RIS-Justiz RS0000595 [T4]) - regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0004662).

Die Titelauslegung der Vorinstanzen bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Auslegung der Verknüpfung „bzw“ (beziehungsweise) im Sinn von „oder“ (alternative Voraussetzungen für einen Titelverstoß) bei eindeutig nicht gleichbedeutenden Begriffen („erlösneutral“ und „hinsichtlich ihrer Aussagekraft nicht hinreichend definiert“) ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Beachtung der fehlenden Beschränkung des Titels auf bestimmte Adressatenkreise. Auf die Frage allfälliger nachträglicher Zustimmung der zitierten Quelle zur (zunächst verbotenen) werblichen Verwendung der mitgeteilten Daten, was einen Verstoß gegen ein weiteres Verbot ausschließen könnte, kommt es daher nicht mehr an.

Da die Klägerin sohin keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermochte, war ihre Revision zurückzuweisen.

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