OGH 3Ob37/93

OGH3Ob37/932.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Dr.Jörg H*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und Dr.Wolfram Themmer, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei W***** Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 960.000,--), infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 17.Dezember 1992, GZ 14 R 218/92-23, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.Juni 1992, GZ 21 Cg 40/92-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Am 5.3.1992 erließ das Erstgericht eine einstweilige Verfügung, wonach der Verpflichteten zur Sicherung des Anspruchs des Betreibenden auf Unterlassung unrichtiger und persönlichkeitsverletzender Äußerungen verboten wurde, die Äußerung, der Betreibende habe, um seinen Kritiker Walter C***** loszuwerden, diesem S 500.000,-- Schweigegeld angeboten, oder gleichsinnige Äußerungen zu veröffentlichen (GZ 21 Cg 40/92-6). Nach Abänderung dieser einstweiligen Verfügung durch das Rekursgericht wurde in Stattgebung eines vom Betreibenden erhobenen Revisionsrekurses die eben wiedergegebene einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederhergestellt (AZ 4 Ob 19/93).

Mit Antrag vom 16.6.1992 begehrte der Betreibende, ihm aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15.3.1992 (gemeint: 5.3.1992) wider die Verpflichtete zur zwangsweisen Durchsetzung seines Anspruches auf Unterlassung der Äußerung durch die Verpflichtete, der Betreibende habe, um seinen Kritiker Walter C***** loszuwerden, diesem S 500.000,-- Schweigegeld angeboten, sowie zur Unterlassung gleichsinniger Äußerungen der verpflichteten Partei, die Exekution (nach § 355 EO) zu bewilligen. Hiezu brachte der Betreibende vor, in der Ausgabe Nr.25 vom 15.6.1992 der Zeitschrift *****, deren Eigentümer und Verleger die Verpflichtete sei, seien unter anderem die nachstehenden Behauptungen veröffentlicht worden:

Auf S.13 in einem mit "Tiefe Schrammen" überschriebenen Artikel:

"Herr H***** hatte also gute Gründe, Walter C***** im Vorjahr Geld dafür anzubieten, daß dieser sich still von der politischen Bühne zurückzieht."

Auf S.14 in einem mit "Gefahr in Verzug" überschriebenen Artikel:

"Es ging zuerst einmal um jene S 500.000,--, die Jörg H***** seinem "Parteifreund", dem ***** Ex-Bürgermeister Walter C*****, 1991 für den Rückzug aus der Politik angeboten hatte. H***** hatte ***** dieser Enthüllung wegen geklagt. C***** bestätigte auf Befragung von Richterin Doris T***** prompt: Der ***** habe ihm versprochen, "wenn alles still über die Bühne geht, würde er einen Betrag in dieser Größenordnung zur Verfügung stellen".

Später noch einmal: "H***** Zielsetzung ist gewesen, daß ich schweigend gehe."

Durch diese Ausführungen habe die Verpflichtete dem Unterlassungsgebot zuwidergehandelt, da sie der in der einstweiligen Verfügung verbotenen Äußerung sinngleich seien. Die Ausgabe des ***** vom 15.6.1992 sei in allen österreichischen Zeitungsvertriebsstellen, insbesondere in der Trafik K*****, am 16.6.1992 vertrieben worden (GZ 13 E 7594/92-1).

Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß.

Das Rekursgericht gab dem von der Verpflichteten erhobenen Rekurs Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, daß es den Exekutionsantrag des Betreibenden abwies. Die im Exekutionsbewilligungsantrag dargestellten Äußerungen stellten kein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel dar, es liege keine dem in der einstweiligen Verfügung genannten Wortlaut gleichsinnige Äußerung vor. Der Verbotskern der Äußerung habe sein Schwergewicht auf dem Wort "Schweigegeld", und beinhalte dieses Wort einen die Ehre beleidigenden Vorwurf. Ein gleich schwerer Vorwurf werde aber mit den inkriminierten Textpassagen nicht erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Die Exekution gemäß § 355 EO darf nur dann bewilligt werden, wenn das vom Betreibenden behauptete konkrete Verhalten eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt (ÖBl. 1983, 16; MuR 1991, 79; 3 Ob 102/90; ÖBl. 1983, 149; ÖBl. 1985, 49 uva). Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich streng an den Wortlaut des Spruches zu halten. Es hat ihn auszulegen, aber daraus keine weiteren Ansprüche abzuleiten (ÖBl. 1985, 49).

Im vorliegenden Fall wurde der Verpflichteten verboten, die Äußerung zu veröffentlichen, der Betreibende habe, um seinen Kritiker Walter C***** loszuwerden, diesem S 500.000,-- Schweigegeld angeboten; es wurde der Verpflichteten aber auch die Veröffentlichung gleichsinniger Äußerungen verboten. Mit den inkriminierten Textpassagen hat die Verpflichtete unbestrittenermaßen die oben wörtlich wiedergegebene Äußerung nicht wiederholt. Es ist daher zu prüfen, ob die vom Betreibenden zur Begründung seines Exekutionsantrags angeführten Äußerungen als "gleichsinnige Äußerungen" anzusehen sind. Die Äußerung, der Betreibende habe einem Kritiker Schweigegeld angeboten, um ihn loszuwerden, bedeutet, daß der Betreibende diesem Kritiker Bestechungsgeld angeboten habe, damit dieser über irgendwelche - offenbar für ihn abträgliche - Umstände Stillschweigen bewahre (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, Bd.5, 2345 rechte Spalte; Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch in 6 Bänden, 5.Bd, 680 rechte Spalte; siehe 4 Ob 19/93). Daß der Betreibende Walter C***** Bestechungsgeld angeboten hätte, um über für ihn abträgliche Umstände Stillschweigen zu bewahren, läßt sich den inkriminierten Textpassagen aber nicht entnehmen. In dem mit "Tiefe Schrammen" überschriebenen Artikel wird zum Ausdruck gebracht, daß der Betreibende "aus guten Gründen" Geld für C***** "stillen Rückzug von der politischen Bühne" angeboten habe. In dieser Textpassage ist nicht der Vorwurf des Anbots von Bestechungsgeld im oben aufgezeigten Sinn zu erblicken. Dies trifft auch für die mit "Gefahr im Verzug" überschriebene Textpassage zu, wonach der Betreibende dem Walter C***** S 500.000,-- für dessen (stillen) Rückzug aus der Politik angeboten habe und daß die Zielsetzung des Betreibenden gewesen sei, daß C***** "schweigend gehe". In den inkriminierten Äußerungen wird das Anbot des Betrages von S 500.000,-- zwar damit in Zusammenhang gebracht, daß sich Walter C***** - ohne dagegen Protest einzulegen - aus der Politik zurückzieht, nirgends wird aber ein Zusammenhang zwischen der angebotenen Zahlung und dem Verschweigen für den Betreibenden ehrenrühriger Äußerungen und durch Walter C***** hergestellt.

Es handelt sich sohin bei den im Exekutionsantrag inkriminierten Äußerungen der Verpflichteten nicht um einen Verstoß gegen den Exekutionstitel, nämlich die einstweilige Verfügung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5.3.1992, weil weder die in diesem Exekutionstitel wörtlich zitierte Äußerung wiederholt wurde, noch gleichsinnige Äußerungen seitens der Verpflichteten zur Veröffentlichung gelangten.

Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.

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