OGH 3Ob109/04g

OGH3Ob109/04g26.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Rudolf S*****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen Punkt II. des Beschlusses des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Februar 2004, GZ 37 R 307/03i, 319/03d-45, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 14. November 2003, GZ 1 E 469/02d-42 (früher -41), abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 1.754,82 EUR (darin 292,47 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Verpflichtete verpflichtete sich mit gerichtlichem Vergleich vom 20. November 2001 der betreibenden Partei gegenüber, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Bewerbung von Innentüren die Verwendung des Versteigerungssymbols „Auktionshammer" und/oder die Ankündigung von Auktionen, Liquidationen, Verwertungen und/oder die Bezeichnung als Auktions- und Verwertungshaus zu unterlassen, sofern die Innentüren in keiner auktionsähnlichen Veranstaltung verkauft werden und/oder aus keiner auktionsähnlichen Veranstaltung stammen.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20. März 2002 ON 2 wurde der betreibenden Partei u.a. Unterlassungsexekution gemäß § 355 EO bewilligt; im Exekutionsantrag hatte die betreibende Partei Verstöße gegen den Exekutionstitel durch Schaltung von Inseraten in einer Zeitung behauptet. In der Folge ergingen in der Zeit zwischen 12. April 2002 und 14. Juli 2003 auf Grund von Strafanträgen der betreibenden Partei mehrere Beschlüsse auf Verhängung von Geldstrafen.

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist ein am 28. Oktober 2003 beim Erstgericht eingelangter Strafantrag (ON 40), in dem die betreibende Partei vorbringt, der Verpflichtete habe im Jahr 2002 auf der Bundesstraße B 126 zwei öffentlich einsehbare Werbetafeln mit der Bezeichnung „S***** Auktionen" ebenso errichtet wie eine Werbetafel auf seiner Hausmauer und seither nicht entfernt. Der Verpflichtete verkaufe laut Ende Juni 2003 verteiltem Werbeprospekt u.a. Innentüren, führe aber schon seit Juni 2001 keine Auktionen durch. Im Internet beschreibe der Verpflichtete die Zufahrt zu den - tatsächlich aber nicht stattfindenden - Auktionen. Auf dem Gartenzaun kündige er den Verkauf u.a. von Innentüren an, auf seiner Hausmauer u. a. Versteigerungen. Dieser Zustand habe am 14. Oktober 2003 bestanden. Der Verpflichtete habe die inkriminierten Werbetafeln vor Dezember 2002 errichtet und seither belassen, obwohl er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der S***** GmbH sei. Das Erstgericht verhängte auf Grund dieses Antrags eine Geldstrafe von 10.000 EUR.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass der Antrag auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe abgewiesen wurde; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil von der gefestigten oberstgerichtlichen Rsp nicht abgewichen worden sei. Zur Begründung führte die zweite Instanz im Wesentlichen aus, die betreibende Partei hätte diesen Verstoß gegen den Exekutionstitel bereits in einem früheren, von ihr gestellten Strafantrag geltend machen müssen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Vorweg ist darauf einzugehen, dass das Erstgericht mit Beschluss vom 19. Juli 2004 infolge rechtskräftiger Unzulässigerklärung der mit Beschluss vom 20. März 2002 bewilligten Exekution und der Beschlüsse vom 22. Mai 2002 ON 10, vom 25. Juni 2002 ON 12, vom 2. Dezember 2002 ON 24, vom 10. Juli 2003 ON 30 und vom 6. August 2003 ON 34 „das Exekutionsverfahren eingestellt" hat. Dieser Einstellungsbeschluss, der infolge Obsiegens des Verpflichteten mit Versäumungsurteil vom 12. Mai 2004 ergangen ist, betrifft neben der Bewilligung der Unterlassungsexekution nur diese Strafbeschlüsse, nicht aber den (späteren) Strafbeschluss, der den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildet. Da somit die Beschwer der betreibenden Partei nicht nachträglich weggefallen ist, ist über ihren Revisionsrekurs in der Sache zu entscheiden. Darauf, dass (nur) die bisherigen Strafbeschlüsse für unzulässig erklärt wurden, weist auch der Verpflichtete in seiner Revisionsrekursbeantwortung hin. Das Rekursgericht hat seine Entscheidung ausschließlich damit begründet, die betreibende Partei habe als Verstoß geltend gemacht, dass die Werbetafeln auf der B 126 und auf der Hausmauer vor Dezember 2002 errichtet und seither dort belassen worden seien. Diese Verstöße wären daher in einem der früheren Strafanträge - die in der Zeit von 2. Juli 2003 bis 14. Juli 2003 gestellt worden waren - geltend zu machen gewesen. Dieser Rechtsansicht kann nicht beigetreten werden. Geltend gemacht wird nämlich ein Verstoß am 14. Oktober 2003, somit zu einer Zeit, in der er noch nicht in einem früheren Strafantrag hätte geltend gemacht werden können. Der Umstand, dass dieser Zustand nicht nur am 14. Oktober 2003, sondern unverändert bereits früher bestanden hatte, ändert daran nichts. Das Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel besteht nämlich darin, dass er den titelwidrigen Zustand nicht beseitigt hat; aus diesem Grund kann an jedem Tag, an dem der verbotene Zustand weiterbestanden hat, weil er vom Verpflichteten nicht beseitigt wurde, neuerlich ein Strafantrag gestellt werden (vgl JBl 1990, 119; RIS-Justiz RS0079549, 0004490, 0079560). Dieses Rechts geht der Betreibende nicht dadurch verlustig, dass er in früheren Strafanträgen zu einer Zeit, als dieser Zustand bereits bestand, auf Grund des Exekutionstitels (nur) andere Verstöße geltend macht.

Da bei der Entscheidung über den Strafantrag bei der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) ausschließlich das Vorbringen des betreibenden Gläubigers und hier auch die von ihm zur Bescheinigung dieses Vorbringens vorgelegten Urkunden zu berücksichtigen sind (vgl ÖBl 1983, 20), ist auf das gegen das Neuerungsverbot verstoßende Vorbringen des Verpflichteten im Rekurs gegen den Strafbeschluss und in der Revisionsrekursbeantwortung, er habe darauf vertrauen können, dass der betreibenden Partei dieser Zustand seit langem bekannt sei und er deshalb nicht gegen den Exekutionstitel verstoße, jedenfalls den Verpflichteten kein Verschulden treffe, nicht einzugehen.

b) Bei der einzig vorzunehmenden Beurteilung, ob nach dem Vorbringen der betreibenden Partei im Strafantrag und den - hier maßgeblichen - von der betreibenden Partei vorgelegten Urkunden ein Verstoß gegen den Exekutionstitel zu bejahen ist, ist vorweg hervorzuheben, dass dem Verpflichteten keineswegs generell im geschäftlichen Verkehr, sondern nur bei der Bewerbung von Innentüren die Ankündigung von Auktionen untersagt ist, sofern die Innentüren in keiner auktionsähnlichen Veranstaltung verkauft werden und/oder aus keiner auktionsähnlichen Veranstaltung stammen.

Den von der betreibenden Partei beanstandeten Hinweisschildern ist jedoch eine derartige Ankündigung von Auktionen im Zusammenhang mit Innentüren nichts zu entnehmen. Die Hinweisschilder an der B 126 und am Haus des Verpflichteten weisen auf Auktionen hin, ohne dass Innentüren erwähnt werden. Der Umstand, dass auf einem weiteren Hinweisschild am Gartenzaun unter dem Namen des Verpflichteten „Parkett-Innentüren" angeführt sind, lässt keinen Zusammenhang mit der Ankündigung von Auktionen erkennen. Die Meinung der betreibenden Partei, der Verpflichtete müsse bei der Ankündigung von Auktionen diejenigen von Innentüren ausschließen, ist durch den allein maßgeblichen Spruch des Exekutionstitels nicht gedeckt. Da somit die in dieser Richtung vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die betreibende Partei im Strafantrag keinen Verstoß gegen Verpflichteten gegen den Exekutionstitel geltend macht, war schon aus diesem Grund ihrem Revisionsrekurs gegen den im Ergebnis zutreffenden Beschluss des Rekursgerichts ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 41, 50 ZPO.

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