OGH 3Ob136/81 (RS0004808)

OGH3Ob136/819.12.1981

Rechtssatz

Da ein Exekutionsantrag nach § 355 EO jetzt auch Elemente eines Strafvollzugsantrages enthält, hat die betreibende Partei schon im Exekutionsantrag konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten aufzustellen, während die bloße allgemeine Behauptung eines Zuwiderhandelns nicht genügt.

Normen

EO §355 IIIa

3 Ob 136/81OGH09.12.1981

Veröff: ÖBl 1982,51 = JBl 1982,605 (zust. Mayr)

3 Ob 11/82OGH27.01.1982

Veröff: ÖBl 1983,21 = SZ 55/6

3 Ob 101/81OGH10.03.1982

Beisatz: Da anläßlich der Exekutionsbewilligung nur eine Geldstrafe verhängt werden darf, braucht das Zuwiderhandeln allerdings nicht bewiesen bzw glaubhaft gemacht werden. Ergibt sich jedoch auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung, ist der Exekutionsantrag abzuweisen. (T1); Veröff: ÖBl 1983,20

3 Ob 27/83OGH15.06.1983

Veröff: ÖBl 1983,171

3 Ob 162/83OGH11.01.1984

Beisatz: Dieser Pflicht ist die betreibende Partei durch die Behauptung ausreichend nachgekommen, daß der Verpflichtete an einem durch Datum bestimmten Tag einen genau bezeichneten Gegenstand (Etikettenbänder) verbotswidrig feilgehalten und verkauft habe. Konkrete Einwendungen des Verpflichteten im Sinne des § 36 Abs 1 Z 1 EO können sich darauf beschränken, an diesem Tag diesen Gegenstand nicht feilgehalten und verkauft zu haben. (T2); Veröff: ÖBl 1984,51

3 Ob 77/84OGH03.10.1984
3 Ob 1012/86OGH30.04.1986

Auch

3 Ob 110/87OGH27.01.1988

nur: Die betreibende Partei schon im Exekutionsantrag konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten aufzustellen, während die bloße allgemeine Behauptung eines Zuwiderhandelns nicht genügt. (T3)

3 Ob 149/88OGH19.10.1988
3 Ob 186/88OGH25.01.1989

Auch; Beisatz: Anders jedoch bei Exekution nach § 354 EO. (T4)

3 Ob 77/91OGH13.03.1991

nur T3; Beisatz: Die Entscheidung über den Exekutionsantrag hat sich streng an den Titel zu halten. (T5); Veröff: MR 1991,209 (Korn) = WBl 1991,364

4 Ob 109/91OGH19.11.1991

Vgl auch; Beisatz hier: Konkretisierung des Titels durch Angaben im Exekutionsantrag im Einzelfall ermöglicht. (T6)

4 Ob 137/91OGH17.12.1991

Auch; nur T3; Veröff: SZ 64/177

3 Ob 85/99tOGH20.10.1999

Auch; Beisatz: Für die verpflichtete Partei ist eindeutig, in welchem Zeitraum sie welche Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel begangen haben soll, wenn im Strafantrag das behauptete Zuwiderhandeln auf einen Zeitraum zwischen 25.6.1998 und 25.9.1998 eingeschränkt wurde. Eine nähere Spezifizierung ist hier (anders als etwa beim Vetrieb von Druckschriften in Trafiken, vergleiche MR 1989,182) nicht erforderlich. (T7)

3 Ob 298/99sOGH23.08.2000

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Strafantrag. (T8)

3 Ob 161/00yOGH29.01.2001

Auch; Beisatz: Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behaupten. (T9)

3 Ob 215/02tOGH18.12.2002

Auch; Beisatz: Die betreibende Partei muss dabei etwa einzelne konkrete "Tathandlungen" herausgreifen. Es muss zumindest ein konkreter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot angeführt werden, damit geprüft werden kann, ob dieses im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurde. (T10); Veröff: SZ 2002/178

3 Ob 153/03aOGH22.10.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T8; Beis wie T9

3 Ob 162/03zOGH25.02.2004

nur T3; Beis wie T9; Veröff: SZ 2004/26

3 Ob 26/04aOGH28.04.2004

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Zwar braucht der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln des Verpflichteten nicht zu beweisen oder zu bescheinigen, die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen; mit dem Antrag vorgelegte Bescheinigungsmittel sind aber bei der Beurteilung des Antragsvorbringens mit einzubeziehen. (T11)

3 Ob 252/04mOGH24.11.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T9; Beis wie T11

3 Ob 270/05kOGH24.11.2005

nur: Die betreibende Partei hat schon im Exekutionsantrag konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten aufzustellen. (T12)<br/>Beis wie T1; Beis wie T9

3 Ob 13/06tOGH29.03.2006

nur T3; Beis wie T9; Beisatz: Ob ein Exekutionsantrag ausreichend schlüssig und konkret begründet wurde, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T13)

3 Ob 257/08bOGH17.12.2008
3 Ob 223/10fOGH14.12.2010

Auch; Beis wie T9

3 Ob 226/10xOGH19.01.2011

Beis wie T11 nur: Der betreibende Gläubiger braucht das Zuwiderhandeln des Verpflichteten nicht zu beweisen oder zu bescheinigen, die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit, ob somit der behauptete Verstoß tatsächlich gesetzt wurde, nicht zu überprüfen. (T14)

3 Ob 8/11iOGH23.02.2011

nur T12

4 Ob 71/14sOGH24.06.2014

Auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2014/59

3 Ob 41/15yOGH20.05.2015

Auch

3 Ob 74/16bOGH27.04.2016

Auch

3 Ob 191/16hOGH26.01.2017
3 Ob 197/18vOGH21.11.2018

Auch

3 Ob 191/19pOGH04.11.2019

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19811209_OGH0002_0030OB00136_8100000_001

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