OGH 3Ob13/06t

OGH3Ob13/06t29.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** Inc., ***** vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Martin Piaty und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung (§ 355 EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Oktober 2005, GZ 4 R 329/05i, 4 R 330/05m, 4 R 331/05h, 4 R 332/05f-53, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Graz vom 19. Juli 2005, GZ 48 E 7699/04b-29, vom 21. Juli 2005, GZ 48 E 7699/04b-32, vom 22. Juli 2005, GZ 48 E 7699/04b-34, und vom 26. Juli 2005, GZ 48 E 7699/04b-37, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurden, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die verpflichtete Partei (früher M***** Gesellschaft mbH, später M***** GmbH und H***** GmbH) wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des LGZ Graz vom 28. September 2003 u.a. zur Unterlassung verpflichtet, in ihrem Firmenwortlaut den Begriff „M*****" oder irgendeinen ähnlichen Namen, in welcher Schreibweise auch immer, zu verwenden sowie die Bezeichnung „M*****", in welcher Form auch immer im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und Dienstleistungen unter dieser Bezeichnung anzubieten. Über Antrag der betreibenden Partei bewilligte das BGZ Graz am 5. Dezember 2004 wegen behaupteter Verstöße gegen den Exekutionstitel zur Erwirkung der Unterlassung die Exekution nach § 355 Abs 1 EO und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 10.000 EUR (ON 5). Über Rekurs der verpflichteten Partei bestätigte das Rekursgericht die Exekutionsbewilligung und reduzierte lediglich die Beugestrafe auf 5.000 EUR (ON 13).

Wegen nachfolgender Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung beantragte die betreibende Partei mit ihren insgesamt 12 weiteren Strafanträgen die Verhängung weiterer Geldstrafen (ON 15, 17, 19, 20, 21, 22, 24, 27, 30, 31, 33 und 35).

Das Erstgericht wies mit seinen Beschlüssen ON 29, 32, 34 und 37 sämtliche Strafanträge mit der wesentlichen Begründung ab, dass die betreibende Partei die einzelnen Verstöße der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel nicht ausreichend konkretisiert habe, weil die vorgeworfenen Tathandlungen jeweils nur mit dem auslegungsbedürftigen Begriff „Werbung" umschrieben worden seien, nämlich dahin, dass die verpflichtete Partei mit der verbotenen Bezeichnung im Internet „wirbt".

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei teilweise Folge. Mit dem im Revisionsrekursverfahren angefochtenen abändernden Teil der Rekursentscheidung wurde den Strafanträgen teilweise Folge gegeben und über die verpflichtete Partei Geldstrafen von 1.000 EUR je Strafantrag (insgesamt also 12.000 EUR) verhängt. Entsprechend den Strafanträgen wurde im Spruch der Rekursentscheidung das Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei (Werbung unter der alten Firmenbezeichnung „M***** GmbH auf Websites im Internet, beispielhaft: unter www.branchenbuch -österreich.at) an den behaupteten einzelnen Tagen der Internetveröffentlichungen festgehalten. Die Abweisung der Mehrbegehren der betreibenden Partei blieb unangefochten.

Das Rekursgericht sprach „in Ansehung jedes Strafantrags" aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Im Gegensatz zum Erstgericht vertrat das Rekursgericht die Auffassung, dass die von der betreibenden Partei in den Strafanträgen gewählte Formulierung, dass die verpflichtete Partei im Internet auf verschiedenen Websites unter ihrer alten Firmenbezeichnung werbe, ausreichend konkret sei, weil den Behauptungen zu entnehmen sei, dass an den genannten Tagen auf den Websites Einschaltungen der verpflichteten Partei zu finden gewesen wären, in denen die verpflichtete Partei titelwidrig unter ihrer früheren Firmenbezeichnung aufgetreten sei. Der Auftritt im Internet unter einem bestimmten Namen stelle die Verwendung dieses Namens dar. Im Geschäftsleben qualifiziere schon die bloße Einschaltung einer „Firma" in Adressenverzeichnissen den Sachverhalt als Werbung. Der genaue Wortlaut der jeweiligen Einschaltungen müsse in den Strafanträgen nicht angeführt werden.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

Der Betreibende hat im Exekutionsantrag nach § 355 EO konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten aufzustellen, eine bloß allgemeine Behauptung genügt nicht (RIS-Justiz RS0004808, zuletzt 3 Ob 270/05k; RS0113988). Das Erfordernis konkreten und schlüssigen Vorbringens soll dem Verpflichteten die Kenntnis verschaffen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird, damit er in die Lage versetzt wird, Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben zu können (RIS-Justiz RS000709). Mit dem Revisionsrekurs wird im Wesentlichen nur geltend gemacht, dass der Vorwurf der Werbung zu wenig konkret und damit unbestimmt sei (es hätten die Werbebehauptungen angeführt werden müssen) und dass Web-Dienstleister Unternehmen ungefragt in ihre Service-Verzeichnisse aufnähmen (die verpflichtete Partei also an den Internet-Veröffentlichungen kein Verschulden treffe). Mit diesem Vorbringen wird keine über ein außerordentliches Rechtsmittel wahrnehmbare rechtliche Fehlbeurteilung des Rekursgerichts aufgezeigt.

Mit den Hinweisen auf den rechtlichen Begriff „Werbung" in verschiedenen Rechtsbereichen (Irreführungsrichtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984; § 101 TKG alt; § 3 Abs 6 ECG) übersieht die Revisionsrekurswerberin, dass es im Exekutionsverfahren nicht um die inhaltliche Überprüfung des Exekutionstitels geht. Werbung ist nicht nur in verschiedenen Zusammenhängen ein Rechtsbegriff, sondern auch ein Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs, unter dem jede Botschaft mit dem Ziel der Beeinflussung des Adressaten zum Vorteil des Werbetreibenden (Brockhaus Enzyklopädie19 Bd 24, 66) oder die Verwendung von Werbemitteln zur Beeinflussung von Personen zum Kauf von Gütern bzw. Dienstleistungen (Meyers Enzyklopädisches Lexikon9 Bd 25, 237) zu verstehen ist. Der Exekutionstitel, der selbst nur auf den Begriff „Werbung" abstellt, ist durchaus ausreichend bestimmt (§ 7 Abs 1 EO) und iSd angeführten sprachlichen Definition auszulegen. Es ist keine rechtliche Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht das Antragsvorbringen der betreibenden Partei über eine verbotswidrige Werbung für ausreichend erachtete, wenn gleichzeitig behauptet wurde, dass die Werbung in konkret angeführten Adressenverzeichnissen auf Web-Sites im Internet stattgefunden habe. Ob ein Exekutionsantrag ausreichend schlüssig und konkret begründet wurde, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Entscheidung ist daher hier nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte