OGH 3Ob16/21f

OGH3Ob16/21f24.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die verpflichtete Partei L*****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Linz, wegen Erwirkung unvertretbarer Handlungen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. Dezember 2020, GZ 14 R 151/20d‑26, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00016.21F.0324.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Auslegung eines Exekutionstitels geht in ihrer Bedeutung grundsätzlich nicht über den konkreten Einzelfall hinaus (RIS‑Justiz RS0004662 [T2, T4]). Die Auffassung des Rekursgerichts, der Titel, aufgrund dessen der verpflichtete Fußballverein gegenüber der Betreibenden zur Gewährung vollständiger und uneingeschränkter Bucheinsicht und zur Rechnungslegung jeweils in Bezug auf die sich aus einer zwischen den Parteien getroffenen (Rückzahlungs-)Vereinbarung ergebenden Ansprüche (Forderungen aus Transferleistungen gegenüber bestimmten anderen Fußballvereinen) verpflichtet ist, erfasse nur Zahlungen von Fußballvereinen und nicht auch von Spielervermittlern, stellt ausgehend vom Wortlaut der in den Spruch des Titels aufgenommenen Vereinbarung keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

[2] 2. Auch der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042828 [T3]). Die Auslegung des im Antrag auf Verhängung der in der Exekutionsbewilligung angedrohten Geldstrafe erstatteten Vorbringens der Betreibenden dahin, dass sich die Weigerung des Verpflichteten, dem Titel zu entsprechen, nur auf die (allfälligen) Zahlungen eines bestimmten Spielervermittlers beziehe, ist ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

[3] 3. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, die darin bestehen soll, dass das Rekursgericht der Betreibenden nicht die Beantwortung des Rekurses des Verpflichteten freigestellt hat, liegt nicht vor. Das Rechtsmittelverfahren im Exekutionsverfahren ist nämlich nach wie vor grundsätzlich – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen – einseitig (RS0116198). Für eine nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise gebotene Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens im Sinne der grundlegenden Entscheidung des Senats 3 Ob 162/03z, 163/03x zeigt die Betreibende keine relevanten Umstände auf (3 Ob 3/17p; RS0116198 [T5]).

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