OGH 3Ob1091/93(3Ob1092/93, 3Ob1093/93, 3Ob1094/93, 3Ob1095/93, 3Ob1096/93, 3Ob1097/93, 3Ob1098/93, 3Ob1099/93, 3Ob1100/93, 3Ob1101/93, 3Ob1102/93, 3Ob1103/93, 3Ob1104/93)

OGH3Ob1091/93(3Ob1092/93, 3Ob1093/93, 3Ob1094/93, 3Ob1095/93, 3Ob1096/93, 3Ob1097/93, 3Ob1098/93, 3Ob1099/93, 3Ob1100/93, 3Ob1101/93, 3Ob1102/93, 3Ob1103/93, 3Ob1104/93)3.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Dr.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1.) K***** GmbH, 2.) M***** GmbH & Co KG und

3.) M***** GmbH, alle *****, vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge außerordentlichen Rekurses aller Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 17.März 1993, GZ 46 R 182-185, 196-218/93, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs aller Parteien wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Entscheidung 3 Ob 77/91 lag, wie im übrigen die betreibende Partei im Revisionsrekurs selbst erkennt, insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als davon auszugehen war, daß es sich nicht ausschließlich um entgeltliche Einschaltungen handelte. Hier ist dies nicht hervorgekommen. Der Lösung der Frage, ob bei allen Artikeln Zweifel über die Entgeltlichkeit ausgeschlossen werden können, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zu, zumal dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung nicht anzulasten ist. Anders als im Wettbewerbsprozeß, wo durch die Rechtsanwendung im Einzelfall allgemeine Richtlinien gewonnen werden können (vgl MuR 1991, 166; MuR 1991, 207; ÖBl 1990, 217 uva), geht die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Verpflichteten noch vom Exekutionstitel erfaßt wird, über den Anlaßfall nicht hinaus (3 Ob 41/86; vgl auch RZ 1990/62 mwN). Es ist nicht zu erkennen, welche Bedeutung es haben könnte, wenn die Mehrzahl des Wortes "Anzeige" verwendet worden wäre. Auch dann wäre nicht sichergestellt, daß alle Beiträge unabhängig von ihrer Gestaltung als entgeltliche Beiträge anzusehen sind. Die Lösung dieser Frage hat keine erhebliche Bedeutung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle.

Der Oberste Gerichtshof hat schon in mehreren mit dem zu entscheidenden Fall durchaus vergleichbaren Fällen Geldstrafen über alle Verpflichtete verhängt. Dies gilt im Ergebnis auch für die hier schon ergangene Entscheidung 3 Ob 68/92. In der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 32-36/91 hat er ausdrücklich ausgesprochen, daß gegen die Verhängung der Beugestrafen gegen eine weitere, mit der hier drittverpflichteten Partei im übrigen idente verpflichtete Partei von insgesamt drei verpflichteten Parteien keine Bedenken bestünden. Daß dies auf Grund eines Revisionsrekurses des betreibenden Gläubigers geschah, ist ohne Bedeutung. In einer - allerdings erst nach Verfassung des Revisionsrekurses ergangenen, die hier zweit- und drittverpflichtete Partei betreffenden Entscheidung (vom 28.4.1993, 3 Ob 65/93) hat der Oberste Gerichtshof schließlich die Meinung vertreten, daß mehrere nach dem Titel und der Exekutionsbewilligung zur Unterlassung Verpflichtete im Exekutionsverfahren heranzuziehen seien. Da jeder Verpflichtete durch die Beugestrafe zur Einhaltung des Verbotes bewegt werden solle, bestünden gegen diese "Strafenhäufung" keine Bedenken. Die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten zur Überprüfung dieser einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keinen Anlaß. Dies umsomehr, als jüngst auch Rechberger (in ÖBl 1992, 256 ff) die Meinung vertreten hat, daß über jeden Verpflichteten Geld- oder Haftstrafen zu verhängen seien (aaO insb 262). Über die Richtigkeit der von ihm noch vertretenen Auffassung, daß sich einzelne der Verpflichteten gegen eine Mehrfachbestrafung mit der Impugnationsklage zur Wehr setzen könnten, ist hier nicht zu entscheiden.

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