Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der Beschluß des Rekursgerichts ON 32 wird dahin abgeändert, daß die Beschlüsse des Erstgerichtes vom 15.1.1992, ON 18, und vom 28.2.1992, ON 20, wieder hergestellt werden.
Die verpflichteten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der betreibenden Partei die mit S 22.240,08 (darin S 3.706,68 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 18.1.1991 wurde der betreibenden Partei gegen die verpflichteten Parteien auf Grund des Urteils des Handelsgerichtes Wien vom 8.2.1990, 17 Cg 128/89, zur Erwirkung der Unterlassung, Veröffentlichungen in der *****Zeitung, insbesondere eine Artikelserie ***** anzukündigen oder vorzunehmen, wenn diese Veröffentlichungen nicht als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" angekündigt bzw. gekennzeichnet sind, und für die Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, ***** es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können, die Exekution gemäß § 355 EO bewilligt und über die verpflichteten Parteien Geldstrafen verhängt.
Mit den Anträgen ON 15, 17 und 20 hat die betreibende Partei neuerlich die Verhängung von Geldstrafen über die verpflichteten Parteien begehrt; sie hätten der Exekutionsbewilligung dadurch zuwider gehandelt, daß sie in der *****Zeitung
(ON 15) am 9.11.1991 auf Seite 15 ***** unter dem Titel *****,
(ON 17) am 13.12.1991 auf Seite 9 durch ein Bild ***** mit dem Text*****,
(ON 20) am 24.2.1992 auf Seite 17 unter dem Titel ***** und auf Seite 23 unter dem Titel *****
weitere nicht gekennzeichnete Veröffentlichungen vorgenommen hätten. Dem Antrag ON 20, nicht auch den beiden anderen Anträgen waren entsprechende Zeitungsausschnitte beigelegt.
Das Erstgericht bewilligte die Anträge mit den Beschlüssen vom 15.1.1992, ON 18, und 28.2.1992, ON 20. Das Rekursgericht wies die Anträge ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei. Im Vollzugsantrag nach § 355 EO müßten konkrete, schlüssige Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei aufgestellt werden. Der Verpflichtete müsse genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen werde, um dagegen allenfalls seine Einwendungen erheben zu können. Die betreibende Partei habe es unterlassen, die einzelnen Verstöße gegen das Unterlassungsgebot mit Angabe der Zeit und des Ortes anzuführen, zumal die *****Zeitung in verschiedenen Regionalausgaben vertrieben werde und überdies in Form der sogenannten Abend- und Morgenausgabe Modifikationen unterliege.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß in Fällen, in denen der Exekutionstitel das Gewähren von Zugaben verboten hat, das Verbot nicht nur die "eigentliche Herausgabe" der Zeitschrift, sondern auch deren "Vertrieb" umfaßt, sodaß ein Verstoß durch Angabe von Zeit und Ort des Vertriebes konkretisiert werden muß (WBl 1989, 343 ua). Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung entgeltlicher Einschaltungen dagegen hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 77/91 = WBl 1991, 364 (mit zustimmender Anmerkung von Schuhmacher) eine ausreichende Konkretisierung des Zuwiderhandelns bereits dann angenommen, wenn sich die betreibende Partei bei ihrem Einschreiten nicht bloß mit der allgemein gehaltenen Behauptung begnügt, in an bestimmten Tagen verbreiteten Ausgaben einer bestimmten Tageszeitung seien verbotswidrige Veröffentlichungen erfolgt, sondern ihre Behauptung durch den Hinweis auf bestimmte Seiten und die Vorlage der Exemplare der inkriminierten Blätter dieser Tageszeitung belegt.
Da in § 38 MedienG - worauf bereits in der (bisher nicht veröffentlichten) Entscheidung 3 Ob 46-66, 1053/91 hingewiesen wurde - zwischen der "Verbreitung" eines beschlagnahmten Medienstücks und deren neuerlicher "Veröffentlichung" unterschieden wird, können zwar unter der "Veröffentlichung" eines Mediums im engeren Sinn nur jene Handlungen verstanden werden, die zum Erscheinen des Mediums führen. Es ist im vorliegenden Fall nun aber nicht die Frage, ob die am Tag ihres Erscheinens als veröffentlicht anzusehende periodische Druckschrift der verpflichteten Parteien auch noch an weiteren Tagen vertrieben wurde, sodaß für diesen Umstand konkrete Angaben über Zeit und Ort erforderlich wären (3 Ob 72/91 = ecolex 1991, 863; 3 Ob 46-66, 1053/91); denn die betreibende Partei lastet den verpflichteten Parteien allein die Veröffentlichung von entgegen der Bestimmung des § 26 MedienG nicht gekennzeichneten entgeltlichen Veröffentlichungen an.
Die österreichweite Verbreitung der *****Zeitung am Tag ihres Erscheinens ist gerichtsbekannt. Für diesen Tag Angaben über Ort und Zeit des Vertriebes zu verlangen, wäre übertriebener Formalismus; das Rekursgericht hat die Entscheidung 3 Ob 46-66, 1053/91 insoweit mißverstanden. Wesentliche Frage hier ist vielmehr - wie die zweite Instanz in ihrer Vorentscheidung 46 R 1332, 1333/91-16, Seite 3, auch zutreffend ausgeführt hat - , ob dem Vollzugsantrag ein Exemplar des inkriminierten Blattes als Beleg des behaupteten Verstoßes anzuschließen ist, oder ob es hinreicht, den Tag des Erscheinens der Zeitung, die Seite und den konkreten, entgegen § 26 MedienG nicht als entgeltlich gekennzeichneten Beitrag anzuführen.
Dem Vollzugsantrag ON 20 waren Belegblätter im Sinne der Entscheidung WBl 1991, 364 ohnedies angeschlossen. Der Antrag entspricht daher jedenfalls den in dieser Entscheidung genannten Erfordernissen.
Durch die genaue Angabe des Tages des Erscheinens der Zeitung und jener Seite, auf der eine bestimmte, nicht als entgeltlich gekennzeichnete Anzeige oder Einschaltung aufscheint, wurde aber auch in den Anträgen ON 15 und 17 der behauptete Verstoß selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die***** Zeitung in mehreren Regionalausgaben und auch in einer Früh- und Spätausgabe erscheint, hinreichend konkret bezeichnet. Die Zahl der unterschiedlichen Ausgaben dieser Zeitung ist keineswegs unüberschaubar; es stellt keine unzumutbare Erschwernis für die verpflichteten Parteien dar, sich durch Einsicht in die in Betracht kommenden Blätter die Kenntnis darüber zu verschaffen, ob die Behauptungen der betreibenden Partei den Tatsachen entsprechen.
Dem Revisionsrekurs war daher spruchgemäß Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 74 EO.
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