OGH 1Ob100/97f

OGH1Ob100/97f29.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Christoph E*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Mag.Manfred E*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 16.Jänner 1997, GZ 13 R 465/96k-36, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Mag.Manfred E***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 17.2.1997 zugestellt, der Rekurs aber erst am 4.3.1997 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Kindes Christoph E***** abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Akteninhalt hat der Revisionsrekurswerber den an den Obersten Gerichtshof adressierten Revisionsrekurs am 28.2.1997 zur Post gegeben. Der Oberste Gerichtshof übermittelte das Rechtsmittel an das Erstgericht, bei dem es am 6.3.1997 einlangte. Bereits zuvor, nämlich am 4.3.1997, überreichte der Rechtsmittelwerber (eine Gleichschrift des) den Revisionsrekurs(es) beim Erstgericht. Beide Schriftsätze wurden verspätet überreicht, weil als Tag der Überreichung eines Rechtsmittels der Tag des Einlangens beim Erstgericht gilt, wenn ein Revisionsrekurs unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebracht und von diesem an das Erstgericht abgetreten wird (1 Ob 592/93; 7 Ob 643/92; EFSlg 70.337, 64.602 uva). Dem Unterhaltsberechtigten wurde mit der angefochtenen Entscheidung ein Teil des von ihm begehrten Unterhalts zuerkannt, sodaß eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel gemäß § 11 Abs 2 AußStrG daher nicht möglich ist (9 Ob 1606/94 mwN).

Stichworte