OGH 9Ob1606/94

OGH9Ob1606/9428.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Karin Elisabeth S*****, geboren am 7.Dezember 1978, in Obsorge der mütterlichen Großmutter Augustine S*****, Pensionistin, ***** hier vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Eferding-Jugendamt als Unterhaltssachwalter, wegen Unterhaltsenthebung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Karl W*****, Pensionist, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 8.Juni 1994, GZ R 471/94-215, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 27.Juli 1994 zugestellt, der Rekurs aber erst am 11.August 1994 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde (Vermerk nach § 108 Abs 3 Geo) und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Kindes abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage betragende Rekursfrist endete am 10.8.1994. Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG kann zwar auch auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden, dies aber nur dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Da das Kind bereits das Recht auf Empfang des durch den angefochtenen Beschluß bestätigten Unterhaltsbeitrages erlangt hat, kann auf die Befreiung von Unterhaltsbeiträgen abzielenden Rekursausführungen nicht eingegangen werden (EFSlg 47.086, 58.276, 64.616, 8 Ob 1699/93 ua).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte