Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 27.Juli 1994 zugestellt, der Rekurs aber erst am 11.August 1994 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde (Vermerk nach § 108 Abs 3 Geo) und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Kindes abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage betragende Rekursfrist endete am 10.8.1994. Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG kann zwar auch auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden, dies aber nur dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Da das Kind bereits das Recht auf Empfang des durch den angefochtenen Beschluß bestätigten Unterhaltsbeitrages erlangt hat, kann auf die Befreiung von Unterhaltsbeiträgen abzielenden Rekursausführungen nicht eingegangen werden (EFSlg 47.086, 58.276, 64.616, 8 Ob 1699/93 ua).
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