OGH 8Ob1699/93

OGH8Ob1699/9330.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Anja S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Paul S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 30.Juni 1993, GZ R 667/93-51, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 24.März 1993, P 157/83-43, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der angefochtene Beschluß wurde dem Vater am 12.Juli 1993 zugestellt. Den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs überreichte er am 25.November 1993 beim Erstgericht.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 11 Abs.1 AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Sie endete daher am 26.Juli 1993. Gemäß § 11 Abs.2 AußStrG kann zwar auch auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden, dies jedoch nur dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Da aber hier das Kind bereits das Recht auf Empfang des durch den angefochtenen Beschluß festgesetzten Unterhaltsbeitrages erlangt hat, kommt ein Eingehen auf die Rekursausführungen nicht in Betracht (EFSlg. 47.086; 58.276; 8 Ob 1510/93).

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