Spruch:
Der außerordentliche Revisionrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht dehnte mit Beschluss vom 12. 3. 2013 den Wirkungsbereich der für die Betroffene bestellten Sachwalterin auf näher bezeichnete Angelegenheiten aus. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Betroffenen nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Seine Entscheidung wurde der Betroffenen durch Hinterlegung an ihrer Wohnadresse am 28. 5. 2013 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Am 3. 6. 2013 langte bei der Staatsanwaltschaft Graz ein an diese adressiertes Schreiben der Betroffenen ein, in dem sie „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhob. Die Staatsanwaltschaft Graz leitete dieses Schreiben an das Rekursgericht weiter und dieses an das Erstgericht, wo es am 14. 6. 2013 einlangte.
Das Erstgericht bewilligte nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens der Betroffenen die Verfahrenshilfe. Den Bestellungsbescheid erhielt der Verfahrenshelfer gemäß § 89d Abs 2 GOG am 23. 7. 2013 zugestellt, der den außerordentlichen Revisionrekurs am 5. 8. 2013 beim Erstgericht einbrachte.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionrekurs ist verspätet und daher zurückzuweisen.
1. Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionrekurs 14 Tage. Nach § 17 Abs 3 Satz 3 und 2 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem Tag als zugestellt, an dem sie erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Das war hier der 28. 5. 2013. Die Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des 11. 6. 2013.
2. Nach § 65 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Dort langte die Eingabe der Betroffenen, die als ein der Verbesserung zugänglicher außerordentlicher Revisionrekurs zu deuten ist, erst am 14. 6. 2013 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Zwar werden die Tage des Postlaufs nach § 89 Abs 1 GOG in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet; dies gilt jedoch nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt hingegen die Anwendung des § 89 GOG generell aus (RIS-Justiz RS0041753 [T1, T2 und T7]), was auch für das Außerstreitverfahren gilt (RIS-Justiz RS0006096). Wenn das Rechtsmittel - wie hier - bei der unzuständigen Staatsanwaltschaft eingebracht und erst im Umweg über das Rekursgericht dem zuständigen Gericht übersendet wurde, entscheidet daher nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht (RIS-Justiz RS0041608; RS0006096 [T3]; 4 Ob 20/10k).
3. Zwar hat das Erstgericht in weiterer Folge ein Verbesserungsverfahren durchgeführt, der Betroffenen die Verfahrenshilfe bewilligt und dem Verfahrenshelfer lediglich den Bestellungsbescheid (entgegen § 7 Abs 2 AußStrG nicht auch die angefochtene Entscheidung) zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschluss des Rekursgerichts allerdings bereits rechtskräftig. Die Zustellung konnte daher keine weitere Rechtsmittelfrist auslösen (RIS-Justiz RS0036235 [T10]; 4 Ob 20/10k mwN).
4. Der verspätete außerordentliche Revisionrekurs ist daher gemäß § 71 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 Z 1 AußStrG zurückzuweisen. § 46 Abs 3 AußStrG (Berücksichtigung verspäteter Rechtsmittel unter bestimmten Voraussetzungen) wurde durch Art 15 Z 3 Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, aufgehoben und ist hier nicht mehr anzuwenden (§ 207h AußStrG).
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