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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 14/2002

Heft 14 v. 15.7.2002

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1988 § 4 Abs 1, § 10: Kein IFB bei selbst hergestellten unkörperlichen Wirtschaftsgütern
  2. EStG 1972 § 4 Abs 3, § 19 Abs 1; EStG 1988 § 4 Abs 3, § 19 Abs 1; BAO § 303 Abs 4: Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung fließen Akontozahlungen, die der StPfl erhält, nicht erst mit ihrer tatsächlichen Verrechnung, sondern bereits mit ihrer Bezahlung zu
  3. EStG 1988 § 18 Abs 1 Z 1, § 20 Abs 1 Z 4, § 29 Z 1: Bei letztwillig vermachten Rentenbezügen trifft den Erben die Verpflichtung zur Rentenzahlung aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft und nicht aus dem Gesetz,
  4. EStG 1972 § 22 Abs 1 Z 1 lit a, § 23 Z 1; EStG 1988 § 22 Z 1 lit a, § 23 Z 1; GewStG § 1 Abs 1: Auch der Vortrag von Volksmusik ist Kunst, wenn dieser einen bestimmten Qualitätsstandard nicht unterschreitet;
  5. EStG 1988 § 22 Z 2; FLAG 1967 § 41 Abs 2 und 3: Unternehmerrisiko durch Schwankungen des Gf-Honorares
  6. EStG 1988 § 34: Eine Berücksichtigung von fiktiven Beträgen als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich
  7. EStG 1988 § 47 Abs 2, § 67 Abs 1, § 82; BAO § 167 Abs 2: Sonstige Bezüge liegen nur vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden;
  8. FLAG 1967 § 2 Abs 1 lit b: Es kann kein Zweifel bestehen, dass sich etwa Tontechniker die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Fertigkeiten allenfalls auch ohne gesetzlich definierten Ausbildungsweg
  9. FLAG 1967 § 3 Abs 2; BAO § 26 Abs 2: Das in § 3 Abs 2 FLAG geforderte ständige Aufhalten im Bundesgebiet entspricht dem ständigen Aufenthalt iSd § 26 Abs 2 BAO;
  10. KStG 1988 § 1: Die tatsächliche Geschäftsführung kann auch eine dem beherrschenden Gesellschafter nahe stehende Personen ausüben
  11. KommStG §§ 1, 3 Abs 1 und 3; KStG 1966 § 2 Abs 1 und 5; DUK-G 1994 §§ 1, 2, 3, 5: Die Abhaltung des in § 3 DUK-G normierten Studienangebotes sowie die wissenschaftliche Forschung bilden jenen Tätigkeitsbereich der Donau-Universität Krems,
  12. StruktVG 1969 § 1 Abs 5 idF 1980/563: Voraussetzungen für die Vortragsfähigkeit von Verlusten
  13. UStG 1972 § 11 Abs 1 Z 3, § 12 Abs 1 Z 1: Vorsteuerabzug ist nur dann möglich, wenn in der Rechnung die Art und der Umfang der sonstigen Leistungen angegeben ist
  14. UStG 1972 § 11 Abs 1 Z 5, § 12 Abs 1 Z 1: Ist ein tatsächlich beabsichtigtes Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, so sind die Merkmale des § 11 Abs 1 Z 5 UStG nicht erfüllt
  15. ErbStG § 2 Abs 1 Z 1, § 3 Abs 1 Z 3, § 12 Abs 1 Z 1; § 20 Abs 1; ABGB §§ 799, 805: Mit der Abgabe der Erbserklärung ist der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen;
  16. GebAG § 3 Abs 1 Z 2, § 18; FinStrG § 99 Abs 1, § 108 Abs 1: Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis wegen der Inanspruchnahme zur Auskunftspflicht ist, d
  17. GGG 1984 §§ 1, 2 Z 4, TP 9 lit b Z 1; WGG 1979 § 30 Abs 2: § 2 Z 4 GGG knüpft an die Vornahme der Grundbuchseintragungen an; es kommt folglich weder auf das Einlangen des Grundbuchgesuches noch auf die Bewilligung an
  18. GGG 1984 §§ 14, 18 Abs 1 und 2 Z 2; ZPO § 1 Z 5, § 204: Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht mehr strittigen Anspruches geschlossen
  19. GGG 1984 § 30 Abs 2 Z 1; GEG § 7 Abs 1: Gemäß § 30 Abs 2 Z 1 GGG sind Geb zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde
  20. DBA BRD 1955 Art 1 Abs 1, Art 4, 15; EStG 1988 § 2 Abs 2: Das DBA-Deutschland stellt einerseits sicher, dass ein in Deutschland erwirtschafteter Verlust im Jahr seines Entstehens im Wohnsitzstaat
  21. KVG § 21 Z 1; GrEStG § 5; GebG § 33 TP 21 Abs 1 Z 2; BAO § 115 Abs 2, § 183 Abs 4, § 198; ABGB §§ 906, 914, 1055: Unter dem Begriff des „vereinbarten Preises“
  22. KVG § 21 Z 1: Zum Entgelt zählen alle Leistungen, die der Erwerber zu erbringen hat, gleichgültig, an wen diese Leistungen erfolgen und unabhängig davon, in welchem Ausmaß die Leistungen letzten Endes tatsächlich erbracht werden
  23. BodenwertabgabeG 1960 § 3 Abs 2 Z 2 lit f; BauO O… 1994 § 45 Abs 1 und 2; ROG O… 1994 § 30 Abs 1 und 3 Z 1, Abs 5: Bei der Auslegung eines Rechtsbegriffes, der einem bestimmten Sonderrechtsgebiet arteigen ist,
  24. BAO § 9 Abs 1, §§ 20, 80 Abs 1; KO § 30 Abs 1: Ein Mantelzessionsvertrag führt zur Inanspruchnahme des Gf als eines Haftenden für AbgSchulden;
  25. BAO §§ 20, 48, 93 Abs 3 lit a: Die Auswahl einer der beiden von § 48 BAO vorgesehen Entlastungsmaßnahmen ist eine Ermessensentscheidung und bedarf wie alle Ermessensentscheidungen einer entsprechenden Begründung; Verhältnis Eventualantrag und Primärantrag
  26. BAO § 21 Abs 1; GrEStG 1955 § 1 Abs 1 und 2: Die Tatbestände des GrEStG 1987 knüpfen an die äußere formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gemäß § 21 Abs 1 BAO;
  27. BAO § 90 Abs 1 und 3, § 147 Abs 1, §§ 198, 244: Wenn nach Lage des Verfahrens eine abschließende Sachentscheidung nicht zu erwarten ist, liegt in der Verweigerung der Akteneinsicht ein selbstständiger verfahrensrechtlicher B vor,
  28. BAO § 93 Abs 3 lit a, §§ 166, 288 Abs 1 lit d: Ausführung zur Begründungspflicht eines B; zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes kommen nicht nur Beweismittel in schriftlicher Form in Betracht
  29. BAO § 93 Abs 3 lit a, § 288 Abs 1 lit c, d; VwGG § 42 Abs 2 Z 3 lit c; EStG 1988 § 22 Z 2, § 47 Abs 2; FLAG § 41 Abs 2 und 3: Vorraussetzungen für die Aufhebung eines B wegen Unzulänglichkeit seiner Begründung;
  30. BAO § 93 Abs 3 lit a: Die Begründung kann dann, wenn der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, als Auslegungsbehelf des Spruches herangezogen werden
  31. BAO § 167 Abs 2: Eine von der Beh vorgenommene Beweiswürdigung wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dahingehend geprüft, ob sie mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmt
  32. BAO § 184; WertZG 1980 § 8: Die Schätzungsverfahrensregeln des § 184 BAO gelten auch für die Schätzung des Zollwertes
  33. BAO § 201; Stmk LAO § 153 Abs 2: Es besteht keine Rechtsgrundlage dafür, von einer Partei, die der Beh ohnehin die Unrichtigkeit der Selbstbemessung bekannt gibt, zusätzlich noch eine Mängelbehebung zu fordern
  34. BAO §§ 215, 239, Nö LAO 1977 § 163 Abs 1 und 2, § 186; B-VG Art 119a Abs 5; Nö GdO § 61 Abs 4: Die Vorstellung berechtigt die Aufsichtbeh nur zu einer Rechtsmäßigkeitskontrolle;
  35. BAO § 245 Abs 1, 3 und 4; Wr LAO § 191 Abs 1, 3 und 4: Wird eine Berufung nicht fristgerecht eingebracht und war sie deshalb mit Recht zurückzuweisen, dann hatte der AbgPfl auch keinen Rechtsbehelf eingelegt;
  36. BAO § 263 Abs 2 und 3, § 270 Abs 3: Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind
  37. BAO § 278: Ist der erstinstanzliche B an eine nicht mehr -- nach einer Verschmelzung -- bestehende juristische Person gerichtet, entfaltete dieser keine Rechtswirkungen
  38. BAO § 311 Abs 2; UStG 1994 Art 28: Die Beh ist verpflichtet, über den Antrag auf Zuteilung einer UID-Nummer materiell-rechtlich zu entscheiden
  39. BAO § 311 Abs 2; UStG 1994 § 21 Abs 1 und 3: Für den im Formular für die USt-Voranmeldung vorgesehenen und vom AbgPfl angekreuzten und damit auch gestellten Umbuchungsantrag gilt die Entscheidungsfrist des § 311 Abs 2 Satz 2 BAO
  40. AVG § 10 Abs 1; BAO § 83 Abs 1; Tir LAO § 63 Abs 1; NO 1945 § 5 Abs 4a; RAO § 8 Abs 1; WTBG 1999 § 3 Abs 1 Z 3; WTBO § 33 Abs 1 lit c; ZPO § 30 Abs 2: Es bedarf des nach den Verfahrensgesetzen
  41. AVG § 51a, § 51b, § 51c, § 51d, § 79a Abs 7; GebAG § 2 Abs 1; VwGG §§ 52 bis 54; B-VG Art 129a Abs 1; SPG 1991 § 89 Abs 1: Der Zeugenbegriff des § 2 Abs 1 GebAG ist für die Frage der Anspruchsberechtigung nach den §§ 51a ff AVG nicht maßgeblich;
  42. FinStrG § 8 Abs 2, §§ 23, 34 Abs 1, § 77 Abs 1, §§ 78, 98 Abs 3, § 157: Auf eine grob fahrlässige Handlung kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden;
  43. ZollRDG 1994 §§ 26, 85b Abs 3; ZK 1992 Art 4 Z 13, Art 37 Abs 1 und 2; FinStrG §§ 89, 91 Abs 2: Die Beschlagnahmeanordnung hat grundsätzlich auf den Inhaber der zu beschlagnahmenden Sache ausgestellt zu sein;
  44. Verbrauchsteuer-RL Art 3 Abs 2; Tir LAO 1984 §§ 148, 151 Abs 1 und 2, § 234: Der Begriff „Rechtsbehelf“ ist möglichst weit zu verstehen; so ist insb eine Berichtigung bzw ein Rückzahlungsantrag ein solcher Rechtsbehelf
  45. Verbrauchsteuer-RL Art 3 Abs 2: Bei Zahlungen „unter Vorbehalt“ kann nicht von einem Rechtsbehelf „als Schritt zur Wahrung der Rechte“ gesprochen werden
  46. Verbrauchsteuer-RL Art 3 Abs 2; Tir LAO 1984 § 151 Abs 1 und 2: Die Unzulässigkeit eines bedingten Rückzahlungsantrages steht einer Beurteilung dieses Antrages als „Rechtsbehelf“ entgege
  47. Tir LAO § 63 Abs 4, § 200 Abs 2; BAO § 83 Abs 4: Verzicht auf Vollmachtsnachweis; Vorlage der Vollmachtsurkunde in mündlicher Verhandlung; Verwaltervollmacht im Verwaltungsverfahren
  48. Wr LAO § 12 Abs 1, § 193 Abs 1: Rechtswidrigkeit der Vorschreibung von Getränkesteuer auf alkoholische Getränke
  49. Wr LAO § 54 Abs 1, § 223 lit d BAO (entspricht BAO § 288 Abs 1 lit d): Die Berufungsbeh hat in ihrem B unter anderem darzulegen, von welchen Erwägungen sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde