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Die Abhaltung des in § 3 DUK-G normierten Studienangebotes sowie die wissenschaftliche Forschung bilden jenen Tätigkeitsbereich der Donau-Universität Krems,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/356 Heft 14 v. 15.7.2002

der auf Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben gerichtet ist; die Einhebung von Taxen ändert an der Natur der hoheitlichen Tätigkeit der Donau-Universität Krems nichts

§ 1 KommStG

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