in § 21 Abs 1 KVG ist eine Gegenleistung zu verstehen, der ein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag zu Grunde liegen muss; der Partei muss ein von ihr selbst behaupteter und von der Beh als erwiesen angenommener Sachverhalt nicht nochmals vorgehalten werden; dass Anteile von zwei verschiedenen Rechtspersönlichkeiten erworben wurden, hindert nicht die Zusammenfassung dieser Erwerbe in einem Steuer-B
§ 21 Z 1 KVG