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Ein Mantelzessionsvertrag führt zur Inanspruchnahme des Gf als eines Haftenden für AbgSchulden;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/369 Heft 14 v. 15.7.2002

ob bzw in wieweit vom Gf geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der KO rechtsunwirksam bzw anfechtbar gewesen wären, ist ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen

§ 9 Abs 1 BAO

§ 20 BAO

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