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Bei der Auslegung eines Rechtsbegriffes, der einem bestimmten Sonderrechtsgebiet arteigen ist,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/368 Heft 14 v. 15.7.2002

muss immer auf das betreffende Sondergesetz zurückgegriffen werden, das diesen Begriff geprägt hat; die in § 3 Abs 2 Z 2 lit f BodenwertabgabeG verwendeten Rechtsbegriffe „Bauverbot“ und „Bausperre“ müssen daher im konkreten Fall im Sinne der einschlägigen oö Vorschriften ausgelegt werden

§ 3 Abs 2 Z 2 lit f BodenwertabgabeG 1960

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