muss immer auf das betreffende Sondergesetz zurückgegriffen werden, das diesen Begriff geprägt hat; die in § 3 Abs 2 Z 2 lit f BodenwertabgabeG verwendeten Rechtsbegriffe „Bauverbot“ und „Bausperre“ müssen daher im konkreten Fall im Sinne der einschlägigen oö Vorschriften ausgelegt werden
§ 3 Abs 2 Z 2 lit f BodenwertabgabeG 1960