ob bzw in wieweit vom Gf geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der KO rechtsunwirksam bzw anfechtbar gewesen wären, ist ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen
§ 9 Abs 1 BAO
§ 20 BAO
ob bzw in wieweit vom Gf geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der KO rechtsunwirksam bzw anfechtbar gewesen wären, ist ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen
§ 9 Abs 1 BAO
§ 20 BAO