Die Auswahl einer der beiden von § 48 BAO vorgesehen Entlastungsmaßnahmen ist eine Ermessensentscheidung und bedarf wie alle Ermessensentscheidungen einer entsprechenden Begründung; Verhältnis Eventualantrag und Primärantrag
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/370 Heft 14 v. 15.7.2002