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Die Tatbestände des GrEStG 1987 knüpfen an die äußere formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gemäß § 21 Abs 1 BAO;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/371 Heft 14 v. 15.7.2002

sowohl der Kaufvertrag als auch der Treuhandvertrag stellen je einen selbstständigen steuerbaren Rechtsvorgang dar

§ 21 Abs 1 BAO

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