Österreich im Rahmen der Ermittlung des Einkommens gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 berücksichtigt wird, andererseits gewährleistet, dass eine Wettbewerbsverzerrung durch eine doppelte Verlustverwertung unterbleibt
Art 1 Abs 1 DBA BRD 1955
Österreich im Rahmen der Ermittlung des Einkommens gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 berücksichtigt wird, andererseits gewährleistet, dass eine Wettbewerbsverzerrung durch eine doppelte Verlustverwertung unterbleibt
Art 1 Abs 1 DBA BRD 1955