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Unter dem Begriff des „vereinbarten Preises“

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/366 Heft 14 v. 15.7.2002

in § 21 Abs 1 KVG ist eine Gegenleistung zu verstehen, der ein ziffernmäßig bestimmter Geldbetrag zu Grunde liegen muss; der Partei muss ein von ihr selbst behaupteter und von der Beh als erwiesen angenommener Sachverhalt nicht nochmals vorgehalten werden; dass Anteile von zwei verschiedenen Rechtspersönlichkeiten erworben wurden, hindert nicht die Zusammenfassung dieser Erwerbe in einem Steuer-B

§ 21 Z 1 KVG

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