§ 30 Abs 2 Z 1 GGG 1984
§ 7 Abs 1 GEG
Gem § 30 Abs 2 Z 1 GGG sind Gebühren nur dann zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Wurde aber die Gebühr aufgrund eines Zahlungsauftrages entrichtet, steht dem Gebührenschuldner der Rechtsbehelf des Berichtigungsantrages offen.