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Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht mehr strittigen Anspruches geschlossen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/363 Heft 14 v. 15.7.2002

bzw wenn darin schon eine vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird

§ 14 GGG 1984

§ 18 Abs 1 und 2 Z 2 GGG 1984

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