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Es bedarf des nach den Verfahrensgesetzen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/385 Heft 14 v. 15.7.2002

an sich erforderlichen schriftlichen Nachweises des Vorliegens einer Vollmacht nicht, wenn sich der einschreitende Steuerberater auf die erteilte Vollmacht beruft; eine nähere Prüfung, ob tatsächlich eine Vollmacht vorliegt, ist nur bei Vorliegen konkreter Bedenken angezeigt

§ 10 Abs 1 AVG

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