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Ist der erstinstanzliche B an eine nicht mehr -- nach einer Verschmelzung -- bestehende juristische Person gerichtet, entfaltete dieser keine Rechtswirkungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/382 Heft 14 v. 15.7.2002

§ 278 BAO

Ist der erstinstanzliche B an eine - nach einer Verschmelzung - nicht mehr bestehende juristische Person gerichtet, entfaltete dieser keine Rechtswirkungen. Im Ergebnis hat daher die bel Beh die Berufung der übernehmenden Ges gegen den erstinstanzlichen B mit Recht zurückgewiesen.

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