§ 311 Abs 2 BAO
Art 28 UStG 1994
Die Beh ist verpflichtet, über den Antrag auf Zuteilung einer UID-Nr materiell-rechtlich zu entscheiden. Hiebei ist es unerheblich, ob der Antragsteller ungerechtfertigt Vorsteuern geltend macht und ihm in einem eventuell fortzusetzenden Verfahren ohnedies keine UID-Nr erteilt werden würde.