nach der vorläufigen Maßnahme der Beschlagnahme ist die abgenommene Ware ohne unnötigen Aufschub der Beh, die für die weitere Maßnahme zuständig ist, abzuliefern
§ 26 ZollR-DG 1994
§85b Abs 3 ZollR-DG 1994
nach der vorläufigen Maßnahme der Beschlagnahme ist die abgenommene Ware ohne unnötigen Aufschub der Beh, die für die weitere Maßnahme zuständig ist, abzuliefern
§ 26 ZollR-DG 1994
§85b Abs 3 ZollR-DG 1994