§ 263 Abs 2 und 3 BAO
§ 270 Abs 3 BAO
Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der bel Beh (zumindest aktenintern eindeutig und nachvollziehbar) darzutun.