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Wird eine Berufung nicht fristgerecht eingebracht und war sie deshalb mit Recht zurückzuweisen, dann hatte der AbgPfl auch keinen Rechtsbehelf eingelegt;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/380 Heft 14 v. 15.7.2002

eine Fristverlängerung von Amts wegen ist im Gesetz nicht vorgesehen; es ist Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung eines Rechtsmittels bzw dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen

§ 245 Abs 1, 3 und 4 BAO

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