eine Fristverlängerung von Amts wegen ist im Gesetz nicht vorgesehen; es ist Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung eines Rechtsmittels bzw dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen
§ 245 Abs 1, 3 und 4 BAO
eine Fristverlängerung von Amts wegen ist im Gesetz nicht vorgesehen; es ist Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung eines Rechtsmittels bzw dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen
§ 245 Abs 1, 3 und 4 BAO