§ 21 Z 1 KVG
Zum Entgelt zählen alle Leistungen, die der Erwerber zu erbringen hat, gleichgültig, an wen diese Leistungen erfolgen, und unabhängig davon, in welchem Ausmaß die Leistungen letzten Endes tatsächlich erbracht werden.
§ 21 Z 1 KVG
Zum Entgelt zählen alle Leistungen, die der Erwerber zu erbringen hat, gleichgültig, an wen diese Leistungen erfolgen, und unabhängig davon, in welchem Ausmaß die Leistungen letzten Endes tatsächlich erbracht werden.