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Sonstige Bezüge liegen nur vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/352 Heft 14 v. 15.7.2002

es widerspricht der Lebenserfahrung, dass in einer Arbeitsvereinbarung nicht auf lohnsteuerliche Regelungen des österr Steuerrechts Bedacht genommen wird

§ 47 Abs 2 EStG 1988

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