in geeigneter Weise aneigenen müssen und damit eine Berufsausbildung vorliegt
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967
Es kann kein Zweifel bestehen, dass sich etwa Tontechniker die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Fertigkeiten allenfalls auch ohne gesetzlich definierten Ausbildungsweg in geeigneter Weise aneignen müssen. So ist es bei Erfüllung der Voraussetzung eines ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühens um den Ausbildungserfolg verfehlt, eine Berufsausbildung in Abrede zu stellen.