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Die tatsächliche Geschäftsführung kann auch eine dem beherrschenden Gesellschafter nahe stehende Personen ausüben

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/355 Heft 14 v. 15.7.2002

§ 1 KStG 1988

Für die Beurteilung der Frage, wer die für die Körperschaft berufenen Organe sind, ist entscheidend, wer die geschäftliche Oberleitung ausübt, wer also der wirkliche Geschäftsleiter ist. Die tatsächliche Geschäftsführung kann auch eine dem beherrschenden Gesellschafter nahe stehende Person ausüben.

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