Für den im Formular für die USt-Voranmeldung vorgesehenen und vom AbgPfl angekreuzten und damit auch gestellten Umbuchungsantrag gilt die Entscheidungsfrist des § 311 Abs 2 Satz 2 BAO
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/384 Heft 14 v. 15.7.2002
und nicht die Sechsmonatsfrist des § 311 Abs 2 Satz 1 BAO