an sich erforderlichen schriftlichen Nachweises des Vorliegens einer Vollmacht nicht, wenn sich der einschreitende Steuerberater auf die erteilte Vollmacht beruft; eine nähere Prüfung, ob tatsächlich eine Vollmacht vorliegt, ist nur bei Vorliegen konkreter Bedenken angezeigt
§ 10 Abs 1 AVG