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Auf eine grob fahrlässige Handlung kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/387 Heft 14 v. 15.7.2002

das Gesetz bietet für eine starre Strafbemessung in Prozentwerten keinen Anhaltspunkt; bei Geltendmachung eines Verahrensfehlers, der zu einer Verhandlung in Abwesenheit eines Verteidigers geführt hat, ist die Relevanz aufzuzeigen; die Unvereinbarkeit der Zeugen- und Verteidigerfunktion hat auch für die Berufungsverhandlung Bestand

§ 8 Abs 2 FinStrG

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