das Gesetz bietet für eine starre Strafbemessung in Prozentwerten keinen Anhaltspunkt; bei Geltendmachung eines Verahrensfehlers, der zu einer Verhandlung in Abwesenheit eines Verteidigers geführt hat, ist die Relevanz aufzuzeigen; die Unvereinbarkeit der Zeugen- und Verteidigerfunktion hat auch für die Berufungsverhandlung Bestand
§ 8 Abs 2 FinStrG