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Die Beschlagnahmeanordnung hat grundsätzlich auf den Inhaber der zu beschlagnahmenden Sache ausgestellt zu sein;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/388 Heft 14 v. 15.7.2002

nach der vorläufigen Maßnahme der Beschlagnahme ist die abgenommene Ware ohne unnötigen Aufschub der Beh, die für die weitere Maßnahme zuständig ist, abzuliefern

§ 26 ZollR-DG 1994

§85b Abs 3 ZollR-DG 1994

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