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Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis wegen der Inanspruchnahme zur Auskunftspflicht ist, d

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/361 Heft 14 v. 15.7.2002

ass die Auskunftsperson durch die Befolgung ihrer Auskunftspflicht einen Vermögensnachteil erlitten hat

§ 3 Abs 1 Z 2 GebAG

§ 18 GebAG

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