§ 11 Abs 1 Z 5 UStG 1972
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972:
Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistungen und behauptetem Entgelt lässt im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses und ungewöhnlicher Geschäftsanbahnung auf die fehlende Absicht, ein Entgelt tatsächlich und in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen. Ist aber ein tatsächlich beabsichtigtes Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, so sind die Merkmale des § 11 Abs 1 Z 5 UStG nicht erfüllt.