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Vorsteuerabzug ist nur dann möglich, wenn in der Rechnung die Art und der Umfang der sonstigen Leistungen angegeben ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/358 Heft 14 v. 15.7.2002

§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972

§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972

Für einen Vorsteuerabzug müssen die Angaben in der Rechnung nicht nur die Art der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen.

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