§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972
Für einen Vorsteuerabzug müssen die Angaben in der Rechnung nicht nur die Art der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen.
§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1972
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972
Für einen Vorsteuerabzug müssen die Angaben in der Rechnung nicht nur die Art der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen.