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Mit der Abgabe der Erbserklärung ist der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/360 Heft 14 v. 15.7.2002

gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich zwar schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, aber nur sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht

§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG

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