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Wenn nach Lage des Verfahrens eine abschließende Sachentscheidung nicht zu erwarten ist, liegt in der Verweigerung der Akteneinsicht ein selbstständiger verfahrensrechtlicher B vor,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/372 Heft 14 v. 15.7.2002

der gesondert mit Berufung und daher auch mit Beschwerde anfechtbar ist; wird dem AbgPfl im Verlaufe einer Betriebsprüfung die Akteneinsicht verweigert, kann ein derartiger Verfahrensmangel mit Berufung gegen die auf den Prüfungsergebnissen aufbauenden AbgB bekämpft werden

§ 90 Abs 1 und 3 BAO

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