BVwG L508 1414783-1

BVwGL508 1414783-122.7.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L508.1414783.1.00

 

Spruch:

L508 1414783-1/53E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 20.07.2010, Zl. 09 15.747-BAL, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Pashtunen/ Syed zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11).

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 20.12.2009 (AS 11 - 23) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zu Protokoll, dass seine ganzen Familienmitglieder von den Taliban umgebracht worden seien. Diese hätten auch ihn töten wollen, weil er eine Zusammenarbeit abgelehnt habe (AS 21).

3. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 02.02.2010 (AS 47 - 67) erläuterte der BF, dass seine Frau und seine Kinder im Juni 2005 im Haus der Familie durch eine Bombe der Taliban getötet worden seien. Er sei zu diesem Zeitpunkt mit seinem Bruder in Peschawar gewesen. Laut der Erzählung des Ortsleiters hätten die Taliban das Haus mit Raketen beschossen und drei Handgranaten in das Haus geworfen.

Die Regierung habe in diesem Gebiet keine Macht. Vorher sei die Sicherheitslage gut gewesen. Aber als die Taliban gekommen seien, habe sich die Sicherheitslage verschlechtert. Die Regierung habe keine Kontrolle mehr.

Zudem gab der BF zu Protokoll, dass ein Freund wegen dessen politischen Aktivität getötet worden sei. Nach dessen Ermordung habe er befürchtet, ebenfalls Probleme zu bekommen. Dies sei Mitte 2005 gewesen.

Befragt, ob ihm danach etwas passiert sei, erwiderte der BF, dass ihn ca. zwei Monate vor seiner Ausreise ein Auto auf seinem Motorrad von hinten anfahren habe wollen. Nach fünfzehn Tagen hätte man erneut versucht, ihn auf diese Weise zu töten.

Auf einen entsprechenden Vorhalt, was dieser Vorfall mit dem Tod seines Freundes im Jahr 2005 zu tun habe, erklärte der BF: "Ich habe mit meinem Freund zusammen gearbeitet. Ich habe auch bei den Wahlen aktiv mit ihm zusammen gearbeitet. Das war die Bürgermeisterwahl das Jahr 2008."

Schließlich modifizierte der BF seine Angaben aufgrund eines weiteren Vorhaltes. Demnach sei sein Freund erst ein Jahr vor seiner Ausreise gestorben.

Die Taliban hätten von ihm eine Zusammenarbeit verlangt, was er aber abgelehnt habe. Er sei dann nach Peschawar gekommen, wo sein Bruder von diesen im Jahr 2007 getötet worden sei. Zweimal sei es auch während einer Motorradfahrt zu Tötungsversuchen durch die Taliban gekommen. Er wisse aber nicht, ob es wegen seiner politischen Aktivität oder wegen der Taliban gewesen sei.

Er sei von 1993 bis 1995 Mitglied der Nationalparty (ANP) gewesen. Danach hätte er zur PML gewechselt. Dort sei er Generalsekretär in seiner Ortschaft gewesen. Er habe in dieser Partei diese Aufgabe fast drei Jahre lang wahrgenommen. Er sei dort von 1997 bis 2000 gewesen. Anschließend hätte er nach dem Sturz von Nawaz Sharif diese Mitgliedschaft beendet. In den letzten drei Jahren habe er wieder politisch aktiv werden wollen und Kontakt mit den Leuten gehabt. Mitglied einer Partei sei er aber nicht mehr gewesen. Die PPP habe nicht gewollt, dass er politisch aktiv sei.

Die Taliban hätten von ihm verlangt, monatlich 500 Rupien zu sammeln. Dies wäre eine Aufgabe für den Islam und er müsse es machen. Man habe ihm Zeit zum Überlegen gegeben und mitgeteilt, dass eine Zustimmung gut für ihn und die Familie wäre. Anschließend hätte er mit dem Stammführer gesprochen und um Vermittlung in dieser Sache ersucht. Er habe das Geschäft komplett schließen müssen und seine Ware aus dem Geschäft nach Peschawar gebracht. Während seines dortigen Aufenthaltes habe er erfahren, dass er von den Taliban gesucht werde. Er hätte dann mit dem Stammführer gesprochen und sich nach dem Gespräch mit den Taliban erkundigt. Der Führer habe ihm mitgeteilt, dass die Taliban abgelehnt hätten und ihn suchen würden. Nachher sei er nach Peschawar gezogen. Er habe seine Kinder und seine Frau mitnehmen wollen. Allerdings sei im Auto kein Platz mehr gewesen. Bevor er seine Familie abholen konnte, hätten die Taliban von seinem Umzug erfahren und die Bomben geworfen.

Schließlich wurden dem BF die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Pakistan ausgehändigt und ihm eine vierzehntägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. (AS 63).

4. In der Folge langten am 17.02.2010 und am 11.03.2010 jeweils zahlreiche Unterlagen beim Bundesasylamt ein. Konkret handelte es sich hierbei um ein Schreiben der ANP (AS 71 [Übersetzung: AS 75, OZ 33]), ein Schreiben der PML (AS 73 [Übersetzung: AS 77, OZ 33]), einen pakistanischen Personalausweis (AS 79 [Übersetzung: AS 81]), eine Schulbestätigung aus dem Jahr 1993 (AS 83), eine Firmengründungsbestätigung (AS 85 - 87 [Übersetzung: AS 89 - 91, OZ 33]), einen Drohbrief (AS 93 [Übersetzung: AS 95, OZ 33]) und einen FIR bezüglich der Ermordung des Bruders (AS 99 - 100 [Übersetzung: AS 103]).

5. Eine Überprüfung des pakistanischen Personalausweises auf dessen Echtheit samt einer kriminaltechnischen Untersuchung (AS107 - 115 [AS125 - 129], 121 - 123 bzw. 131, 133 - 145) ergab, dass es sich beim vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handle.

6. Am 17.05.2010 wurde der BF nochmals vor dem Bundesasylamt (AS 157 - 160) einvernommen. Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass er aufgrund von psychischen Problemen (Depressionen) Medikamente einnehmen und eine Behandlung machen würde.

Zudem wurde dem BF das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung zu seinem Personalausweis vorgehalten und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Im Übrigen wurde der BF nochmals zu seiner derzeitigen familiären und privaten Situation in Österreich bzw. zur Situation seiner Verwandten in Pakistan befragt. Zu Letzterem führte der BF aus, dass die Situation schlecht sei. In jedem Ort würden sich die Taliban platzieren. Sein Vater habe auch erzählt, dass dieser bei der Polizei gewesen sei, um sich zu erkundigen, ob die Mörder seines Bruders ausfindig gemacht worden seien. Die Polizei habe ihm mitgeteilt, dass diese noch nichts herausgefunden hätte. Die Feinde seien versteckt, weshalb man diese nicht leicht ausfindig machen könnte.

7. Am 28.05.2010, am 01.06.2010 bzw. am 21.06.2010 langten beim Bundesasylamt weitere Dokumente ein. Hierbei handelte es sich um Schreiben einer österreichischen Fachärztin für Psychiatrie vom 07.05.2010 (AS 177), eine Domicile-Bestätigung (AS 179 - 181 [Übersetzung: AS 183 - 187]), medizinische Unterlagen aus Pakistan (AS 191 - 193, 199 - 201, 207 - 209, 215 - 217, 223 - 225 und 231 - 233 [Übersetzung: AS 195 - 197, 203 - 205, 211 - 213, 219 - 221, 227 - 229 und 235 - 237]) und die Personalausweise des Vaters und des 1964 geborenen Bruders des BF (AS 243 - 249 [Übersetzung: AS 241]).

8. Am 22.06.2010 wurde über Auftrag des Bundesasylamtes ein psychiatrisches Gutachten erstellt (AS 251 - 273 [AS 277 - 297, 299 - 319). Der Gutachter stellte beim BF eine depressive Störung mit psychotischer Symptomatik bei Zustand nach inkompletter posttraumatischer Belastungsstörung fest.

9. Mit Schreiben vom 29.06.2010 (AS 275) wurde der BF eingeladen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme zu dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten abzugeben.

Der BF ließ die Stellungnahmefrist ungenützt verstreichen.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2010 (AS 328 - 376) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 358 - 363) und wurde im Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. Zudem wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei.

11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.08.2010 Beschwerde (AS 393ff) an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

11.1. Zunächst wurde unter anderem beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

11.2. In der Folge wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und bezüglich des Gesundheitszustandes des BF moniert, dass die von ihm vorgelegten Arztbefunde nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das BAA zur Feststellung der Diagnose gelange, wessen Gutachten es folge und warum es gerade diesem Gutachten folge, wo ja mehrere Befunde vorgelegt worden seien.

11.3. Seine Verfolgung gehe vom Staat aus, insbesondere werde ihm eine anti-russische Gesinnung unterstellt. Ebenso liege eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - als Angehöriger seiner Brüder, die des Widerstands verdächtigt werden - vor. Somit sei ein Verfolgungsgrund iSd GFK gegeben.

11.4. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

12. Am 01.09.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein (OZ 2). Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerdeergänzung wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

12.1. Zunächst wurde moniert, dass das BAA keinerlei Recherchen im Heimatland des BF - etwa hinsichtlich des Vaters und Bruders - getätigt habe.

12.2. Weiters habe das BAA nicht berücksichtigt, dass es dem BF gerade zum Zeitpunkt der Einreise psychisch sehr schlecht gegangen sei, weshalb es auch sein könne, dass er in den Einvernahmen ein paar Dinge verwechselt hätte.

12.3. Sein Freund - ein politischer Aktivist - sei 2006 getötet worden. Er wisse nicht, warum im Bescheid stehe, er hätte gesagt, mit diesem auch bei der Bürgermeisterwahl im Jahr 2008 gearbeitet zu haben. Dies stimme auf keinen Fall.

12.4. Insoweit das BAA anführe, bei den von den Parteien ausgestellten Schriftstücken handle es sich lediglich um Gefälligkeitsschreiben, sei anzumerken, dass dies lediglich eine Spekulation der Behörde sei und diese keinerlei Recherchen getätigt habe. So finde sich auf dem Schreiben vom 22.02.2010 sogar eine Telefonnummer, wo die Behörde hätte anrufen und fragen können.

12.5. Wenn die Behörde dem BF vorwerfe, es wäre nicht glaubhaft, dass er zuerst seine Sachen von der Wohnung weggebracht habe und dann erst seine Familie nachholen wollte, sei dem zu entgegnen, dass ihm der Dorfführer erst nach Erhalt des zweiten Briefes geraten habe, mit der Familie das Dorf zu verlassen. Außerdem hätte er bereits in seiner Einvernahme gesagt, dass er seine Frau und die Kinder nachholen habe wollen, aber nicht genügend Platz für alle Leute im Auto gewesen sei.

12.6. Was das BAA zum Vorgehen der Taliban ausführe, gründe sich nicht auf irgendwelche Länderfeststellungen, sondern lediglich auf Spekulationen der Behörde.

12.7. Ferner sei anzumerken, dass es bei den Einvernahmen womöglich auch zu Verwechslungen hinsichtlich der Ortsbezeichnungen "Peshawar" und "Pajawur" gekommen sei, da beides sehr ähnlich klinge und dadurch eventuell auch Missverständnisse entstanden sein könnten.

12.8. Hinsichtlich des Vorhaltes, der BF hätte nach der Ermordung seiner Familie, doch selbst hingehen und nachschauen sollen, so sei diese Argumentation überhaupt nicht nachvollziehbar, da dies bedeuten würde, sich freiwillig in Todesgefahr zu begeben.

12.9. Hinsichtlich des Arguments des BAA, wonach es nicht nachvollziehbar wäre, dass die Taliban den BF nach so langer Zeit suchen würden, sei auszuführen, dass es sich hierbei lediglich um Spekulationen der Behörde handle, die auf keinerlei Länderfeststellungen oder sonstigen Informationsquellen beruhen würden.

12.10. Zudem hätte er dies alles detailliert in einem eigenhändig verfassten Schreiben vom 03.08.2010 ausgeführt, welches er ausdrücklich zum Inhalt seiner Beschwerde erhebe (OZ 2/ Beilage A [Übersetzung: OZ 32]). Ferner brachte der BF in Kopie ein Konvolut an Unterlagen (OZ 2) in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei um eine Beschwerde bei einer Behörde/ Gericht, einen Polizeibericht über seinen Freund und einen Polizeibericht über seine Probleme/ Anzeige, eine Bestätigung, wonach er 14 Tage im Gefängnis gewesen sei (aufgrund von Problemen mit seinem Onkel mütterlicherseits), eine Anzeige wegen seinem getöteten Bruder, ein Schreiben der Polizeibehörde in Islamabad wegen der Probleme seines anderen Bruders, eine Bestätigung über den Gefängnisaufenthalt seines Bruders im Jahr 2004, eine Bestätigung über seinen Gefängnisaufenthalt im Jahr 2003, eine Bestätigung über den Gefängnisaufenthalt seines Vaters im Jahr 2003, eine gerichtliche Entscheidung - Freispruch seines Bruders und zwei Verwarnungen der Polizeistation Islamabad, eine Beschwerde gegen den Onkel bei der Behörde in Islamabad, eine Bestätigung über einen Gefängnisaufenthalt, eine Beschwerde, eine Entscheidung des Gerichtshofes, ein Schreiben bezüglich der Entlassung aus dem Gefängnis, eine Sterbeurkunde des Vaters und eine Arztdiagnose bezüglich des Vaters.

12.11. Mit diesem Schriftsatz wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

13. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010 (OZ 3Z) wurde dem BF gem. § 13 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung die mit Schreiben vom 27.08.2010 in nichtdeutscher Sprache verfassten Dokumentenkopien dem Asylgerichtshof im Original vorzulegen.

Dieser Aufforderung wurde seitens des BF mit dem am 09.09.2010 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben entsprochen (OZ 4 [Übersetzung: OZ 33]).

14. Am 08.10.2010 langte beim Asylgerichtshof ein weiterer Befund einer österreichischen Fachärztin für Psychiatrie vom 09.07.2010 (OZ 6) ein. Diagnostiziert wurde eine depressive Anpassungsstörung F43.2. Zudem bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Persönlichkeitsveränderung F60.0.

15. In der Folge langten am 03.11.2010 beim Asylgerichtshof weitere Unterlagen bezüglich des Vorbringens des BF ein (OZ 7 [Übersetzungen: OZ 8, OZ 33]).

16. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 27.10.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei antragsgemäß (OZ 15) gem. § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011ein Rechtsberater beigegeben (OZ 16Z).

17. Am 21.02.2012 langte beim Asylgerichtshof-Außenstelle Linz eine Bestätigung der Volkshilfe über die Teilnahme des BF am Deutschkurs "Grammatik und Wortschatz in Wort und Schrift für Männer" ein (OZ 19, 20).

18. Mit Schreiben vom 15.03.2013 brachte der BF weitere - teilweise im Verfahren bereits vorgelegte - medizinische Befunde in Vorlage (OZ 24).

19. Am 04.02.2014 richtete das Bundesverwaltungsgericht zum Verfahren des BF ein Erhebungsersuchen (OZ 37Z) an die Österreichische Botschaft in Islamabad, um die vom BF als Beweismittel vorgelegten FIRs (Erstinformationsberichte) und sonstigen Schriftstücke auf Echtheit und Authentizität zu überprüfen und Erhebungen hinsichtlich des vom BF geschilderten Sachverhalts durchzuführen.

20. Laut Erhebungsbericht der ÖB Islamabad vom 21.04.2014 (OZ 39, 40 und 41 [Übersetzung: OZ 43]) konnte verifiziert werden, dass der Bruder des BF getötet worden sei. Jedoch habe niemand über die Behauptungen des BF bezüglich der Taliban bzw. der Ermordung der Familie des BF Bescheid gewusst. In der Tat sei der BF niemals verheiratet gewesen. Die Familie des BF habe Probleme mit der Familie eines Stiefonkels gehabt. Diese seien allerdings zu einer friedlichen Einigung gelangt. Insoweit seien die Behauptungen des BF als teilweise falsch und nicht in Übereinstimmung mit den Fakten verifiziert worden.

21. Da der Bescheid des BAA bereits vor rund vier Jahren erlassen wurde und aufgrund der Ergebnisse der amtswegigen Erhebungen im Wege eines Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad zu den vom BF vorgelegten Dokumenten bzw. den von diesem geschilderten Sachverhalt, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 14.05.2014 (OZ 45Z) gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens die Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan sowie das Ergebnis des Erhebungsersuchens zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Islamischen Republik Pakistan (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.)

Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 20.07.2010 Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich darzustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.

22. Sowohl von Seitens des BF als auch von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgte eine Stellungnahme zur obigen Mitteilung. Die Stellungnahme des BFA (OZ 46) langte bereits am 20.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Demnach habe das Ermittlungsergebnis eindeutig gezeigt, dass der BF Verfolgungshandlungen unglaubwürdig konstruiert habe, diesem weder staatliche Sanktionen noch Verfolgung durch Dritte drohen würden und auch sonst keine Umstände hervorgetreten seien, die gegen eine Abweisung der Beschwerde sprechen würden.

23. Am 02.06.2014 langte hg. eine Stellungnahme des BF ein (OZ 48).

Zunächst wurde von diesem auf ein in Urdu verfasstes Schreiben verwiesen, dass er noch an das Bundesverwaltungsgericht übersenden würde.

Ferner wurde ausgeführt, dass sich aus dem Erhebungsbericht ergebe, dass sein Vorbringen glaubwürdig sei. So hätten die vorgelegten Schreiben großteils verifiziert werden können. Insoweit das Schreiben der Taliban nicht verifiziert werden habe können, so bedeute dies nicht, dass es unecht oder gefälscht sei, zumal es kein formelles Format von Schreiben der Taliban gebe. Das Erhebungsersuchen bestätige, dass es in Pakistan üblich sei, Parteien zu wechseln, sodass die Angaben, bei zwei verschiedenen Parteien gewesen zu sein, plausibel seien. Es sei auch aufgezeigt worden, dass die vorgelegten Schreiben der Parteien echt seien. Wenn der Ermittler darauf hinweise, dass deren Inhalte ähnlich seien und es sich daher um Gefälligkeitsschreiben handeln würde, so sei dies eine reine Mutmaßung, die auf keinerlei Ermittlungsergebnissen beruhe und den Anschein der Voreingenommenheit erwecke. Es sei auch bestätigt worden, dass er gewisse Zeit als Generalsekretär der PML-N eingesetzt gewesen sei. Schließlich ergebe sich aus dem Erhebungsbericht, dass die Angaben über die Ermordung des Bruders richtig seien und es sogar einen Polizeibericht darüber gebe, dass er in Gefahr sei.

Zu den Ausführungen, wonach der BF nicht verheiratet gewesen sein soll, wurde entgegnet, dass seine Familie gegen die Beziehung zu seiner Frau gewesen sei. Nur sein Vater und einer seiner Brüder namens XXXX wüssten davon.

Zu dem Vorhalt, wonach es zwischen der Familie des BF und der von XXXX zu einem Friedensabkommen gekommen sei, sei zu sagen, dass dies richtig sei. Dies sei aber nur ein formeller "Beschluss", der nichts mit der Realität zu tun habe. Dass die Familie weiterhin gefährlich sei, zeige sich, dass zwei Jahre nach Abschluss des Abkommens einer seiner Brüder ermordet worden sei. Dass kein Täter ermittelt werden habe können und der einzige Polizist, der sich ernsthaft für die Aufklärung interessiert habe, eine Woche nach der Ermordung seines Bruders ebenso getötet worden sei, zeige auf, dass die Polizei nicht gegen diese Familie vorgehen könne/ wolle.

Der befragte Bruder des BF habe diesem telefonisch versichert, dass er dem Ermittler die Wahrheit gesagt habe, wonach dieses Abkommen nur auf dem Papier existiere.

Dass kein Beweis für eine spezifische Bedrohung hervorgekommen wäre, sei kein Grund zur Annahme, dass die Angaben unrichtig seien, zumal es genügend Hinweise gebe, die auf die Richtigkeit seiner Angaben deuten würden. Auch die Praxis, dass die Polizei Angehörige einer niederen Familie nicht schütze, sei amtsbekannt und weit verbreitet.

Zudem sei im Asylverfahren die Glaubhaftmachung Voraussetzung, ein Beweis sei nicht erforderlich.

Abschließend wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um die persönliche Glaubwürdigkeit unter Beweis stellen zu können.

24. Am 06.06.2014 legte der BF das in Urdu handschriftlich verfasste Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 49).

25. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzung des in Urdu handschriftlich verfassten Schreibens (OZ 51).

Der Übersetzung kann bezüglich des bislang geschilderten Sachverhalts kaum etwas Neues entnommen werden. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses vom 21.04.2014 präzisierte der BF nochmals seine Ausführungen aus dem eigenhändig verfassten Schreiben vom 03.08.2010, welches er damals seiner Beschwerde beifügte und welches fürs sich genommen bereits äußerst umfangreich war.

Ferner wurde vom BF mehrfach auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 02.06.2014 verwiesen und angeregt, dass Ermittlungsbeamte zu einigen Themenbereichen (etwa zu den Schwierigkeiten mit XXXX oder zu seinem Lebenswandel) weitere Auskünfte einholen könnten.

26. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

27. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashtunen/ Syed an und ist islamischen Glaubens.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.

Seine Mutter, zahlreiche Geschwister und weitere Verwandte leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in Pakistan.

Unabhängig vom glaubhaften politischen Engagement des BF und den verifizierten Schwierigkeiten mit seinem Stiefonkel XXXX bzw. der Ermordung seines Bruders, wird der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung durch den politischen Gegner bzw. die Taliban) mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. lebensgefährlich bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet bzw. litt an einer Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit (depressive Störung mit psychotischer Symptomatik bei Zustand nach inkompletter posttraumatischer Belastungsstörung bzw. depressive Anpassungsstörung F43.2 und Verdacht auf eine posttraumatische Persönlichkeitsveränderung F60.0). Aktuelle ärztliche Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der BF jedoch nunmehr nicht in Vorlage gebracht. Sonstige schwere körperliche oder schwere psychische Erkrankungen wurden nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer leidet zum Entscheidungszeitpunkt an keiner Krankheit, welche eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig machen würde.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich und geht keiner legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF über besonders herausragende Deutschkenntnisse verfügt. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war festzustellen:

Zur Lage in der Islamischen Republik Pakistan werden insbesondere folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt I.21.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: September 2012 und Jänner 2014

Staatendokumentation, Länderinformationsblatt, Pakistan, November 2013

Staatendokumentation, Feststellungen Pakistan, Februar 2013

UK Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 09.08.2013

UK Home Office, Operational Guidance Note, Pakistan, Jänner 2013

US State Department, Pakistan, Country Reports on Human Rights Practices 2013, 27.02.2014

Allgemeines und Politik:

Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen am 11. Mai 2013 war überraschend hoch. Die Wahl fand unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt. Bei den Wahlen wurde die bisherige Regierungspartei Pakistan Peoples Party (PPP) von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Die PML-N erreichte bei den Wahlen eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karachi und Hyderabad, stellt jetzt die viertstärkste Fraktion im Parlament. Am 5. Juni 2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Erst im Herbst 2008 war Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurückgekehrt, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen.

Ebenfalls am 11. Mai 2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50% der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird nunmehr von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist.

Am 30. Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9. September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari im Amt des Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt.

Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 hat sich die Menschenrechtslage in Pakistan leicht verbessert, bleibt aber kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert, die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Es gelingt ihr aber aufgrund schwacher staatlicher Institutionen, auch im Justizbereich, oftmals nicht, Menschenrechtsverletzungen aufzuklären, Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen und gefährdete Personengruppen zu schützen. Regierung und vor allem Justiz bemühen sich, Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit der Militärherrschaft aufzuklären.

Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Jedoch wurden im Vorfeld der Parlamentswahlen 2013 insbesondere die als eher säkular wahrgenommenen Parteien "Pakistan Peoples Party" (PPP) und "Awami National Party" (ANP) durch Terrordrohungen und Anschläge der Taliban in ihren Wahlkampfaktivitäten erheblich eingeschränkt. Insgesamt kamen bei Anschlägen in den letzten vier Wochen des Wahlkampfs 150 und am Wahltag weitere 64 Menschen ums Leben.

Politische Auseinandersetzungen werden, vor allem in Karachi, zum Teil mit Gewalt ausgetragen. Dort kamen in diesem Zusammenhang allein 2013 222 Menschen ums Leben. Auch in Belutschistan gehen die politisch motivierten Gewalttaten unvermindert weiter. 2011 wurde der Geltungsbereich der Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" ("Federally Administered Tribal Areas", FATA, siehe Ziff. II.4) ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in

der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden.

Folter ist im Polizeigewahrsam und in den Gefängnissen weit verbreitet. Sie wird zwar von der Regierung offiziell verurteilt, es kommt jedoch selten zu einer Strafverfolgung.

Die Todesstrafe besteht weiterhin. Die Regierung erließ im Herbst 2008 ein internes Moratorium zur Aussetzung der Vollstreckung der Todesstrafe. Sie hat 2010 mehrfach ein neues Gesetzesvorhaben angekündigt, mit dem die Todesstrafe - bis auf wenige Ausnahmen - ganz abgeschafft werden solle. Konkrete Gesetzesvorhaben liegen jedoch noch nicht vor, so dass das Moratorium zunächst weiter besteht. Aktuell sind über 8.300 Personen in Pakistan zum Tode verurteilt (etwa 10 % der Strafgefangenen landesweit).

Versammlungs- und Meinungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, kann aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden; dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung und durch massiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten. Nach HRCP-Angaben, die auf Medienberichten beruhen, sollen bei der gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen durch die Polizei 2012 insgesamt 28 Menschen umgekommen und mehr als 300 verletzt worden sein. Allein während der Proteste gegen den Film "The Innocence of Muslims" starben 19 Menschen, mehr als 200 wurden verletzt. Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird auch durch die Gefahr terroristischer Anschläge eingeschränkt, da der Staat nicht in der Lage ist, angemessenen Schutz zu gewähren. Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").

Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich etwa neunzig private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue Online-Magazine und neue Radiostationen. Selbst in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan gibt es trotz der schwierigen und gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten mehrere Presse-Clubs in Selbstorganisation mit dem Ziel, auch aus dieser Region die Medienberichterstattung zu verbessern. Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten. Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet.

Die Presse publiziert weitgehend frei.

Minderheiten:

Durch die Einführung einer Quote für religiöse Minderheiten im Parlament mit der Verfassungsänderung von Dezember 2003 ist ihre parlamentarische Vertretung garantiert. Trotz der genannten Fortschritte im Bereich des staatlichen Minderheitenschutzes kommt es noch immer zu weit verbreiteter Benachteiligung religiöser Minderheiten im Bildungswesen, in der Wirtschaft und im Berufsleben. 80% der pakistanischen Minderheitsbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze.

Ahmadis:

Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird von den meisten muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Die Ahmadis zählen in Pakistan drei bis vier Millionen, davon 500.000 - 600.000 bekennende Mitglieder. Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin über einzelne Fälle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis. Die Ahmadis werden durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert: Ihnen wird vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt. Gleichzeitig ist es ihnen ausdrücklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten.

Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach § 295c PPC erweitert wird. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen und Richter in vielen Fällen von extremistischen religiösen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden.

Die Diskriminierung der religiösen Minderheit der Ahmadis, weniger durch aktives staatliches Handeln als durch das Verhalten der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, setzte sich auch 2013 fort. Bei einem Doppel-Anschlag auf zwei Ahmadi-Moscheen waren am 28. Mai 2010 in Lahore 86 Ahmadis getötet worden. 2012 und 2013 ist es zu mehreren Vorfällen gekommen, bei denen in Anwesenheit bzw. unter Mitwirkung von Polizisten Ahmadi-Moscheen zerstört wurden.

Der deutschen Botschaft werden zunehmend Fälle bekannt, in denen von pakistanischen Staatsangehörigen in Deutschland mit der Begründung Asyl beantragt wird, sie seien Angehörige der Ahmadiyya Religionsgemeinschaft und unterlägen als solche konkreter religiöser Verfolgung. Nach erfolgreich durchlaufenem Asylverfahren wird dann der Nachzug der Familienangehörigen betrieben. Bei Prüfung der entsprechenden Visumanträge und der antragsbegleitenden pakistanischen Urkundsnachweise stellt sich dann heraus, dass die Familie tatsächlich einer der Hauptglaubensrichtungen des Islam angehört. Die zuvor geltend gemachte Konvertierung zur Ahmadiyya Religionsgemeinschaft hat tatsächlich nicht stattgefunden.

Christen:

Im Unterschied zu den Ahmadis sind Christen in der Regel frei in der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens, insoweit aber verwundbarer, als sie im Gegensatz zu den teilweise sehr wohlhabenden Ahmadis, fast ausschließlich der wirtschaftlichen Unterschicht angehören. Auch infolge zunehmender radikalislamischer Strömungen besteht ein wachsender Druck auf christliche Gemeinden. Am 21.07.2011 wurde die politische Partei "All Pakistan Christian League (APC)" gegründet, die sich u.a. den Schutz der christlichen Minderheit und ihre angemessene politische Vertretung auf Provinz- und Bundesebene zum Ziel gesetzt hat.

Das Verhältnis zwischen der muslimischen Mehrheit und der christlichen Minderheit (etwa 1,6% der Bevölkerung, davon etwa 40% Katholiken, 60% protestantische Konfessionen) ist nicht konfliktfrei. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt ist verbreitet. Es gibt so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegenheitsarbeiten durchschlägt.

Die meist der sozialen Unterschicht angehörende christliche Minderheit, mit geschätzten drei Millionen Menschen vermutlich die größte nicht-muslimische Minderheit in Pakistan, wird nicht durch staatliche Gesetze, sondern durch das Verhalten von Teilen der Gesellschaft weiter diskriminiert und ist dabei auch Opfer religiös motivierter Gewalt. Zuletzt kamen am 22. September 2013 über 80 Christen bei einem Selbstmordanschlag auf die Allerheiligen-Kirche in Peshawar ums Leben. Der Staat kommt seiner Schutzpflicht nicht ausreichend nach. Gleiches gilt für Hindus und Sikhs, die in besonderem Maße unter Zwangskonvertierungen zu leiden haben und in großer Zahl nach Indien auswandern.

Religionsfreiheit:

Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln.

Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung; allerdings bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295 a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295 b PPC die Entweihung des Koran, § 295 c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unab- sichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung zwingend die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt.

Religiös motivierte bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen ("sectarian violence") führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten und Schiiten, die von radikalen sunnitischen Organisationen oder den Taliban attackiert werden. 2013 starben bei religiös motivierten Anschlägen 658 Menschen, eine Steigerung um 22% gegenüber 2012. 1.195 Personen (+54%) wurden verletzt, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten und Prozessionen. Die schiitische Minderheit, darunter insbesondere die Hazara in Belutschistan, war 2013 wiederholt Ziel schwerer Anschläge mit insgesamt rund 400 Todesopfern. Im Raum Quetta kamen allein in den ersten beiden Monaten des Jahres 2013 mehr als 170 Angehörige der Hazara-Gemeinschaft bei Anschlägen ums Leben. Die religiöse Minderheit der Ahmadis verzeichnete 2012 20 Todesopfer und 11 Verletzte als Ergebnis vermutlich religiös motivierter Gewalttaten. Karachi bleibt ein lokaler Brennpunkt terroristischer sowie politischer, interethnischer, religiös motivierter und krimineller Gewalt einschließlich sogenannter gezielter Tötungen. Bei terroristischen Anschlägen sowie bei Akten religiös, ethnisch oder politisch motivierter Gewalt kamen 2012 über 600 Menschen ums Leben.

Muslimische Gruppierungen:

Der Staat unternimmt große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Dennoch kommt es zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern; besonders radikale Prediger erhalten Redeverbot.

Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistische Gruppen konfrontiert. Die pakistanischen Taliban haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versuchen, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen. Willkürherrschaft und Gewaltausübung der Taliban richtet sich nicht nur gegen den pakistanischen Staat und politische Gegner, sondern auch gegen dem Sufismus verbundene und andere moderate Sunniten, Schiiten und andere Minderheiten. Der Armee war es zwar im Verlauf des Jahres 2009 gelungen, die Taliban wieder aus dem von diesen zeitweilig kontrollierten Swat-Tal und aus Süd-Wasiristan zu vertreiben; die meisten Taliban-Kämpfer entzogen sich jedoch den Auseinandersetzungen und wichen in entlegenere Gegenden der so genannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas - FATA) bzw. nach Afghanistan aus. Sie verüben weiterhin eine Vielzahl von Terroranschlägen, überwiegend in den Stammesgebieten und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen North West Frontier Province. In den zuvor von den Taliban kontrollierten, inzwischen zurückeroberten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, insbesondere in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz. Darüber hinaus verüben die Taliban und andere militante Gruppen auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan und in der Wirtschaftsmetropole Karachi, regelmäßig Anschläge. 2012 und 2013 kamen bei Terroranschlägen landesweit jeweils mehr als 2.000 Menschen ums Leben, vor allem in Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Karachi und den Stammesgebieten.

Frauen:

Frauen werden in Pakistan auch weiterhin gesellschaftlich und rechtlich diskriminiert. Sie unterliegen religiösen Zwängen sowie Benachteiligungen in Ausbildung und Beruf, im Erbrecht und im politischen Leben. Die Bemühungen um die Stärkung der Stellung der Frau durch entsprechende Gesetzesvorhaben kommen nur schleppend voran.

Ausweichmöglichkeiten:

In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.

Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor Repressionen, da sie dort zwar weitgehend unter sich sind, auch wenn sie dort für ihre Gegner sehr sichtbar sind. Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen.

Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile.

Grundversorgung:

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. In Pakistan ist die Grundversorgung jedoch grundsätzlich gewährleistet. Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37,8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation hat die Regierung verschiedene Beschäftigungsförderungsprogramme initiiert. Im Übrigen gibt es verschiedene Wohlfahrtsorganisationen, etwa zur Frauenförderung oder zum Wohl von Behinderten. Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung und Hilfe. Die Overseas Pakistanis Foundation hat insbesondere zur Unterstützung von im Ausland lebenden Pakistanis bzw. pakistanischen Staatsbürgern, die innerhalb von drei Jahren nach der Rückkehr nach Pakistan berufsunfähig werden, ein Darlehensprogramm eingerichtet, welches dazu dienen soll, diesen Personen die Gründung eines kleinen Geschäfts oder Unternehmens zu ermöglichen. Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen [sollen]. Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen. Die Edhi Stiftung bietet soziale Dienste wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an. Bunyad ist eine nicht-staatliche, nicht-politische und nicht-gewinnorientierte NGO, die seit 1994 besteht und sich die Verbesserung der Situation auf dem Lande lebender Familien zur Aufgabe gemacht hat. Die Programme richten sich an Randgruppen, vor allem Frauen und Kinder, um es den Gemeinden zu ermöglichen, ihre Lebensqualität zu verbessern.

Die Mehrzahl der zur Ausreise aus Deutschland verpflichteten pakistanischen Staatsangehörigen stammt aus dem östlichen Punjab, der Region zwischen Islamabad/Rawalpindi und Lahore unweit der Grenze zu Indien. Diese Gegend wurde von der schweren Flutkatastrophe, die Pakistan im Sommer 2010 heimgesucht hat, kaum betroffen. Insoweit ergeben sich daraus für zurückgeführte pakistanische Staatsangehörige keine zusätzlichen, auch wirtschaftlichen, Schwierigkeiten bei der Reintegration. Entsprechendes gilt für die weiteren Flutkatastrophen jeweils im August/ September der Jahre 2011 und 2012 im Süden Pakistans, als starke Monsunregenfälle erneut zu schweren Überschwemmungen, vor allem in der Provinz Sindh führten. Von den Flutkatastrophen waren dort und in Belutschistan jeweils mehr als fünf Millionen Menschen betroffen.

Medizinische Versorgung:

In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.

In einer Reihe von Fällen, in denen eine Abschiebung droht, wird von den Betroffenen geltend gemacht, sie litten an Krankheiten, die sich nur in Deutschland erfolgreich behandeln ließen. Die Deutsche Botschaft Islamabad kann in der Regel fundierte Auskunft zu den jeweiligen Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan geben. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.

Dokumente und Fälschungen:

Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, bei Frauen auch ein angeblicher Verstoß gegen islamische Moralvorschriften, hielten i.d.R. einer Nachforschung vor Ort nicht stand. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein‑)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen.

Behandlung von Rückkehrern:

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen.

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Einklang mit dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) ergeben sich letztlich aus dem Ergebnis des Erhebungsersuchens durch die Österreichische Botschaft Islamabad vom 21.04.2014.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Pakistan gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Pakistans.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit (vgl. II.2.1.1.) leidet bzw. litt, ergibt sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - aus sämtlichen vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen aus Pakistan bzw. seiner österreichischen Fachärztin für Psychiatrie und dem psychiatrischen Gutachten vom 22.06.2010. Dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen ärztlichen Befunde, aus welchen sich derartiges ergeben würde, in Vorlage gebracht hat und diesbzgl. auch in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nichts mehr vorgebracht hat.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über relevante Bindungen zu Österreich verfügt, dass er einer regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nachgeht oder dass sonstige Gründe für eine hinreichende Integration bestehen würde, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine entsprechenden Angaben getätigt oder Beweismittel in Vorlage gebracht hat. Der Beschwerdeführer übermittelte lediglich eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs. Allein aus der Vorlage dieses Schreibens aber kann nicht auf das Vorliegen einer hinreichenden Integration geschlossen werden.

2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes.

Hierbei ist zum Erhebungsbericht der ÖB Islamabad vom 21.04.2014 anzuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes den Ausführungen eines von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beauftragten Vertrauensanwaltes - aufgrund der als notorische Tatsache bekannten Qualität bzw. Seriosität der Arbeit österreichischer Vertretungsbehörden - eine besonders hohe Beweiskraft zukommt.

Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen.

2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.

2.2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt insbesondere die Auffassung des Bundesasylamtes, dass der BF sein Vorbringen im Zuge der gestellten Fragen und Vorhalte bezüglich des Todeszeitpunktes seines politisch aktiven Freundes mäandrierend abänderte, wie sich aus der nachfolgenden Passage aus der Einvernahme ergibt (AS 57):

"Sie haben jetzt auch Gelegenheit sich zu den Fragen, die von ihnen mit "ja" oder "nein" beantwortet wurden, zu äußern. A.: Ich hatte mit einem Freund der politisch aktiv war Kontakt gehabt. Wegen seiner politischen Aktivität wurde er getötet. Als er getötet wurde, hatte ich Angst auch Probleme zu bekommen. Das war Mitte 2005. F.:

Passierte Ihnen danach etwas? A.: Ich fuhr einmal mit dem Motorrad und ein Auto wollte mich von hinten anfahren. F.: Wann war das? A.:

Vor meiner Ausreise ca. 2 Monate davor. Nach 15 Tagen wollten die mich wieder versuchen zu töten. Ich habe das Auto erkannt. Es war das gleiche wie vorher. F.: Was sollte dieser Vorfall mit dem Tod im Jahr 2005 Ihres Freundes zu tun haben? A.: Ich habe mit meinem Freund zusammen gearbeitet. Ich habe auch bei den Wahlen aktiv mit ihm zusammen gearbeitet. Das war die Bürgermeisterwahl das Jahr 2008. V.: Es ist vollkommen unglaubwürdig dass Sie angeben Ihr Freund ist 3 1/2 Jahre vor Ihrer Ausreise also 2005 gestorben. Jetzt sagen Sie Sie hätten bei der Bürgermeisterwahl 2008 mit ihm zusammen gearbeitet A.: Nein er ist doch erst 1 Jahr vor meiner Ausreise gestorben."

Der BF vermochte diesen Ausführungen auch in der Beschwerde nichts entgegenzusetzen.

2.2.4.3. Insoweit der BF in der Stellungnahme vom 02.06.2014 (OZ 48) wiederholt, dass er zwischen 1997 und 2000 auch Generalsekretär der PML-N in seinem Heimatort gewesen sei, so mag dies zutreffen und wird auch nicht bestritten. Allerdings ist dem BAA zuzustimmen, dass der BF in den folgenden Jahren keine herausragende Position innerhalb der PML-N innegehabt hat. Insoweit der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 02.02.2010 daher behauptet, dass er in den letzten Jahren vor seiner Ausreise durch die Mitglieder der gegnerischen PPP bedroht/ verfolgt worden sein soll, obwohl er lediglich - wie 3500 weitere Personen in seiner Ortschaft - Sympathisant gewesen sein soll, so erscheint dies für das BAA und das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft (AS 59 - 61). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF, welcher in den letzten Jahren vor seiner Ausreise weder Mitglied noch Funktionär der PML-N gewesen ist, mit derartigen Mitteln bedroht worden sein soll. Dass es politisch motivierte Anschläge in Pakistan gibt, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht bezweifelt. Der Unterschied zum konkreten Fall besteht jedoch darin, dass sich die entsprechenden Vorfälle auf ranghohe Politiker beziehen und der BF damals lediglich ein Sympathisant der PML-N war.

2.2.4.4. Laut den vom BAA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen wurde am 6. September 2008 Asif Ali Zardari (PPP) von einem parlamentarischen Wahlkollegium mit deutlicher Mehrheit für die nächsten fünf Jahre zum Präsidenten gewählt. Sein Vorgänger, Gen. A.D. Pervez Musharraf, war am 18. August 2008 zurückgetreten, um einem parlamentarischen Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen. Die Regierungskoalition von PPP (Pakistan People's Party), die bei den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 stärkste Partei geworden war, und PML-N (Pakistan Muslim League - Nawaz Sharif Gruppe) zerbrach nur eine Woche später an der Frage der Wiedereinsetzung der von Musharraf im Herbst 2007 abgesetzten Obersten Richter. Auch geht aus den Länderberichten, wie festgestellt, hervor, dass politische Parteien in Pakistan weitgehend frei operieren können und kann nicht abgeleitet werden, dass Mitglieder bzw. Anhänger einer Partei, hier der PML-N, allgemeiner Verfolgung ausgesetzt wären. Insoweit erscheint es auch vor dem Länderhintergrund, wonach in Pakistan im vom BF geschilderten Zeitraum bis etwa Ende August 2008 eine Koalition aus PPP und PML-N regierte, wenig glaubhaft, dass die angeblich von der PPP stammenden Täter ein derartiges - vom BF geschildertes - Bedrohungspotential besaßen und von der Polizei nicht ausgeforscht werden hätten können.

2.2.4.5. Die erkennende Richterin teilt ferner die Ansicht des Bundesasylamtes, dass der BF nicht einmal in der Lage war auszuführen, ob die Verfolgung seiner Person bzw. seiner Familie von den Taliban oder von den politischen Gegnern ausgegangen sei ("[...]

Es ist auch 2-mal passiert, dass ich mit dem Motorrad unterwegs war, die Taliban wollten mich auch töten. Ich weiß aber nicht, ob es war weil ich politisch aktiv war oder wegen den Taliban, ich bin mir nicht sicher." (AS 57 - 59) bzw. "Ich konnte nicht feststellen, ob die Taliban mich suchen oder die Mitglieder der PPP." (AS 61)), wobei der BF abschließend den Eindruck erweckte, dass die Angriffe von den Taliban ausgegangen seien ("F: Welche Probleme hatten Sie die letzten Jahren mit den Taliban? A: Das letzte Gefährliche war der 2. Motorradvorfall." (AS 65)).

2.2.4.6. Was nun die beiden vom BF zur Bestätigung seines Vorbringens im Zuge des Asylverfahrens im März 2010 vorgelegten Schreiben (verfasst von der ANP bzw. PML-N) betrifft (AS 71 - 77), so ist anzumerken, dass das Schreiben der PML-N vom 22.02.2010 stammt bzw. das ANP-Schreiben überhaupt undatiert ist, was belegt bzw. zumindest indiziert, dass diese Schreiben erst nach der Einvernahme vor dem BAA am 02.02.2010 auf Ersuchen des BF ausgestellt wurden. Der BF hat mit diesen Unterlagen lediglich versucht, seiner Fluchtgeschichte mehr Substanz zu verleihen. Insoweit in der Beschwerdeergänzung argumentiert wird, dass es sich hierbei um - ohne weitere Recherchen aufgestellte - Spekulationen des BAA handelt, so ist diesbezüglich nunmehr auf das Ermittlungsergebnis vom 21.04.2014 (OZ 43) zu verweisen, wonach zwar die beiden Schreiben von den jeweiligen Parteibüros verifiziert werden konnten, es aber unverkennbar ist, dass sich diese Schreiben merkbar ähneln, womit auch nach Ansicht des Ermittlers/ untersuchenden Beamten der Eindruck erweckt wird, dass der Entwurf vom BF diktiert wurde und ihm die Schreiben als eine Art Gefälligkeit für seine Beziehung zu den Organisationen bzw. wegen seinen persönlichen Kontakten bereitgestellt worden seien. Im Ergebnis wurden daher die Überlegungen des BAA in diesem Punkt durch das Ermittlungsergebnis vom 21.04.2014 ebenfalls bestätigt und kann aus diesen Schlussfolgerungen des Ermittlers/ untersuchenden Beamten - entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 02.06.2014 - noch keine Voreingenommenheit erblickt werden, zumal dieser keine persönlichen Interessen am Ausgang des vorliegenden Asylverfahrens hat. Vom BF wurde es im Zuge der Stellungnahme auch unterlassen, etwaige Gründe darzulegen, weshalb der Ermittler/ untersuchende Beamte ihm gegenüber voreingenommen sein sollte.

2.2.4.7. Insoweit vom BF im Rahmen der Stellungnahme vom 02.06.2014 (OZ 48) darauf hingewiesen wurde, dass das Schreiben der Taliban zwar nicht verifiziert werden habe können, dies jedoch nicht bedeute, dass es unecht oder gefälscht sei, so ist dem beizupflichten. Allerdings erscheint das Verhalten des BF nach den von den Taliban angeblich erhaltenen Drohungen - wie vom BAA bereits erläutert - wenig plausibel, was wiederum stark am Wahrheitsgehalt dieses Teil der Fluchtgeschichte und damit an der Echtheit dieses Schreibens aufkommen lässt. Konkret erläuterte der BF diesbezüglich, dass er zuerst seine Waren aus dem Geschäft nach Peschawar gebracht habe und erst anschließend beabsichtigt habe, seine Familie in Sicherheit zu bringen (vgl. AS 65). Es erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum nachvollziehbar, dass sich der BF trotz der angeblichen Drohungen nicht versteckt hielt bzw. er seine Familie nicht unverzüglich an einen sichereren Ort verbrachte. Wäre der BF tatsächlich solchen gefährlichen Handlungen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen, hätte er bei realistischer Betrachtung so schnell als möglich irgendwelche effektiven Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Der BF vermochte diesen Ausführungen auch in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme nichts entgegenzusetzen. Tatsächlich wiederholte der BF im Ergebnis lediglich seine bisherigen Angaben (vgl. OZ 2).

Allerdings erscheint es nachrangig, dass es der BF unterließ, sich mit eigenen Augen von der Ermordung seiner engsten Familie zu überzeugen, da es - bei hypothetischer Wahrunterstellung - durchaus nachvollziehbar erscheint, dass man es in einer derartigen Situation nicht riskieren will von den Taliban gefasst zu werden. Es kann von einer Person nicht verlangt werden, sich in Todesgefahr zu begeben. Diese Feststellung vermag jedoch an der Beurteilung der Unglaubwürdig nichts zu ändern.

2.2.4.8. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt dem Bundesasylamt schließlich zu, dass sich vor allem die Darlegung des BF im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt bezüglich der beiden Vorfälle mit dem Motorrad lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern, beschränkte (vgl. AS 61). So führte der BF lediglich aus: "F.: Wann, wo und wie passierten die Vorfälle mit dem Motorrad? A.: Das erste Mal war, 2 Monate vor meiner Ausreise in dem Bereich des XXXX, ich konnte nicht feststellen ob es die Taliban sind oder die Opposition meiner Partei. Das 2. Mal war in Peshawar, das war 15 Tage nach dem ersten Vorfall. Das war am XXXX. Ich weiß nur, es war das gleiche Auto wie beim ersten Vorfall war. F.: Welches Auto? A.: Es war ein japanisches weißes Auto Marke Corolla. Es hatte das Kennzeichen LLP.

F.: Was passierte genau bei diesen beiden Vorfällen? A.: Beim ersten Mal wollte mich das weiße Auto absichtlich verletzten oder töten.

F.: Woher wissen Sie dass es absichtlich war? A.: Das ist ganz normal, der Abstand war so groß, der hatte genug Platz, er kam zu meinem Motorrad und wollte mich überfallen. Er hat die Verkehrsregeln missachtet. F.: Was passierte beim 2. Vorfall? A.:

Beim 2. Mal wollte ich nach Hause fahren. Da habe ich beim Rückspiegel gesehen, dass sich das gleiche Auto wieder nähert. Ich habe Abstand genommen, er ist trotzdem näher gekommen. Es war wieder das gleiche Kennzeichen. Es war eine kleine Gasse, ich fuhr dort rein, das Auto konnte mir nicht mehr folgen."

Dem BF war es im Besonderen - trotz eingehender Befragung - nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe.

Tatsächlich verharrte der BF in diesem Punkt während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz, emotionslos und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich.

Obwohl der BF seitens des Bundesasylamtes aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!), wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei, die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen.

2.2.4.9. Abgerundet wird das Bild bezüglich der mangelnden Glaubwürdigkeit des BF dadurch, dass aus den vom BF vorgelegten Unterlagen bezüglich der Ermordung seines Bruders durch unbekannte Bauern kein Bezug zum Vorbringen des BF (Verfolgung durch die Taliban) hergestellt werden kann, zumal - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - richtigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Taliban eine Person und dessen Verwandten nicht wegen der lapidaren Aufforderung zur Geldeintreibung über Jahre verfolgen, sondern sich nach allgemeiner Lebenserfahrung einfach einer anderen Person für diesen Zweck bedienen würden. Dies zeigt sich auch darin, dass sich die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verwandten nach wie vor in Pakistan aufhalten. Insoweit hält sich das Interesse dieser Verfolger, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auszuforschen eindeutig in Grenzen. Zu Recht wurde vom BAA in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 02.02.2010 behauptete, dass die Taliban eigentlich wegen ihm gekommen seien. Seinen Bruder habe man getötet, weil er nicht zu Hause gewesen sei (AS 59). Im Widerspruch hierzu kann den vorgelegten Unterlagen aber entnommen werden, dass der Bruder des BF nicht zu Hause, sondern auf dem Rückweg von einer ärztlichen Behandlung getötet worden sei. Auch im Rahmen der Stellungnahme vom 02.06.2014 (OZ 48) war der BF nicht in der Lage diese Argumentation zu entkräften, sondern beschränkte er sich im Ergebnis darauf festzuhalten, dass die Angaben über die Ermordung seines Bruders richtig seien.

2.2.4.10. Vor allem spricht es gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass der Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Islamabad laut übermittelten Erhebungsergebnis (OZ 39 - 41) vor Ort in Erfahrung brachte, dass der BF niemals verheiratet gewesen sei, womit aber der Kern seiner Fluchtgeschichte als falsch qualifiziert werden konnte.

Wenn der BF nunmehr im Beschwerdeverfahren behauptet, dass nur sein Vater und sein Bruder von der Heirat mit seiner verstorbenen Gattin gewusst hätten, so vermag dies das Erhebungsergebnis in keiner Weise zu erschüttern. Beispielsweise brachte der BF in den Einvernahmen vor dem BAA klar zum Ausdruck, dass er mit seiner Gattin, den Kindern, seinem Vater und einer Schwägerin gemeinsam in einem Haus lebte (AS 51 und 53). Es erscheint daher kaum nachvollziehbar, dass es dem BF möglich gewesen sein soll, gegenüber den übrigen Familienmitgliedern jahrelang zu verheimlichen, dass er eine Ehe eingegangen war und zwei Kinder hatte. Tatsächlich führte der BF in der Beschwerdeergänzung vom 27.08.2010 (OZ 2) auch aus, dass sein gesamte Familie nicht auf einmal fliehen habe können ("Wir konnten nicht alle auf einmal fahren, da wir viele Leute waren: Meine Familie, 4 Brüder, meine Eltern, ein Freund und seine 2 Söhne, 3 Enkel und 1 Tochter. Als erstes sind ich und die 4 Brüder, meine Mutter und der Freund mit seinen Kindern und Enkeln weggefahren, mein Vater, meine Frau und meine 2 Kinder wollten wir dann gleich nachholen, sobald wir eine Fahrgelegenheit hatten."). Diese vom BF getätigten Ausführungen sprechen aber eindeutig dafür, dass die Familie sehr wohl von der Ehe und den Kindern Bescheid wusste, zumal nach den Angaben des BF offenbar sogar die Taliban von seiner eigenen Familie Kenntnis hatten. So behauptete der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 02.02.2010, dass sein Sohn einen Warnbrief von den Taliban erhalten habe und dieser den BF finden hätte sollen. Letztlich darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF auch widersprüchliche Ausführungen zur Anzahl seiner Brüder tätigte (vgl. auch 2.2.4.14.).

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gab es daher keinen Grund an den Erhebungsergebnissen des Vertrauensanwalts zu zweifeln, wobei besonders hervorzuheben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechercheergebnis folgt, da es keine Anhaltspunkte enthält die für eine unrichtige oder tendenziöse Darstellung der Lage sprechen.

Zu den Recherchemethoden wird angeführt, dass dieser Vertrauensanwalt seitens des BAA und des Bundesverwaltungsgerichts immer wieder für Erhebungen in Pakistan beigezogen wird und der erkennenden Richterin kein Fall bekannt ist, in welchem sich ein diesbezügliches Rechercheergebnis im Nachhinein als falsch bzw. nicht korrekt herausstellte.

Dem Rechercheergebnis kommt im gegebenen Fall im Übrigen auch aufgrund der Tatsache, dass der Vertrauensanwalt - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - keine persönlichen Interessen am Ausgang des vorliegenden Asylverfahrens hat, mehr Beweiskraft zu als den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, zumal dieser nicht in der Lage war, das Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwalts - etwa im Zuge der Stellungnahme - substantiiert zu entkräften.

2.2.4.11. Insoweit ist auch den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme vom 20.05.2014 (OZ 46) beizupflichten, dass die in Auftrag gegebenen Erhebungen (Erhebungsergebnis vom 21.04.2014) in Pakistan zeigen würden, dass der BF nicht nur Verfolgungshandlungen - wie Drohungen und Angriffen - gegen seine eigene Person konstruiert habe (Beantwortung Fragen 9 und 10), sondern sogar tatsachenwidrig vorbrachte, dass er Frau und Kinder gehabt hätte, die dann getötet worden wären (Beantwortung Fragen 5 und 6). Wie die Anfragebeantwortung eindeutig zeige (Beantwortung Fragen 8 bis 13), drohen dem BF weder staatliche Sanktionen, noch Verfolgung durch unbekannte Dritte (Taliban, politische Gegner etc.), mag der BF auch politisch bei der PML-N und der ANP tätig gewesen sein.

2.2.4.12. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht zudem besonders, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, er habe sich vor seiner Weiterreise nach Österreich bereits in Griechenland und der Schweiz aufgehalten, ohne jedoch dort je einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben (AS 19). Aus welchen Gründen er dies unterlassen hat, wurde von ihm nicht angeführt.

In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 (in Kraft seit 9. Jänner 2012, Umsetzung bis 21. Dezember 2013) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.

Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich zudem auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen schon dort um Schutz anzusuchen. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat.

Es ist aus der Aktenlage auch nachvollziehbar, dass der BF nunmehr Präferenzen hat in Österreich zu leben (AS 63). Zur Erreichung dieses Zieles scheut der BF offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren zu verneinen. Warum er angesichts der von ihm skizzierten Bedrohungslage im Herkunftsland nicht zumindest versucht hat, möglichst zeitnah zur Einreise ein Schutzansuchen in der Schweiz oder in Griechenland zu stellen, erweist sich als nicht plausibel erklärbar. Würde man doch bei begründeter Furcht vor Verfolgung dieses Ausmaßes annehmen können, dass von Asylwerbern die nächste Gelegenheit genützt wird, um Schutz zu ersuchen.

2.2.4.13. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.02.2010 auch was die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle betrifft, widersprüchlich darstellt: So führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 20.12.2009 aus: "Die Taliban haben meine ganzen Familienmitglieder umgebracht. Sie wollten auch mich töten, weil ich nicht mit ihnen zusammen arbeitete." (AS 21). Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 02.02.2010 gab der BF hingegen zu Protokoll, dass es auch Schwierigkeiten mit dem politischen Gegner gegeben habe. Dies widerspricht jedenfalls eindeutig den Angaben in der Erstbefragung, wonach er von den Taliban verfolgt worden sei.

Wenngleich die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet, so stellt die im Zuge der Einvernahme am 02.02.2010 präsentierte Fluchtgeschichte - selbst unter Berücksichtigung der psychischen und körperlichen Situation des BF bei der Erstbefragung - einen völlig anderen bzw. gesteigerten Sachverhalt dar als die im Zuge der Erstbefragung einzig erfolgte Erörterung der Verfolgung durch die Taliban, sodass man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen kann, dass der BF derartige Vorfälle nicht selbst erlebt hat, andernfalls er sie in der Erstbefragung zumindest kurz erwähnt hätte. Insbesondere auf Grund dieser bei Betrachtung der Einvernahmen klar erkennbaren unterschiedlichen - gesteigerten - Varianten seines Vorbringens ist es dem BF daher nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.2.4.14. Widersprüchlich stellten sich zudem die verschieden Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anzahl seiner Brüder dar. So behauptete der BF in der Erstbefragung am 20.12.2009 im Zuge der Aufnahme der Personenstandsdaten, dass seine beiden Brüder bereits verstorben seien (AS 11). In der handschriftlich verfassten Beilage zur Beschwerdeergänzung vom 03.08.2010 erwähnte der BF hingegen, dass er fünf am Leben befindliche Brüder besitze und ein Bruder verstorben sei (OZ 32). Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 27.08.2010 (OZ 2) sprach der BF schließlich davon, dass im Zeitpunkt der Ermordung seiner Familie im Jahr 2005 vier Brüder von ihm am Leben gewesen seien. Eine plausible Erklärung für diesen Widerspruch konnte der BF nicht erbringen.

2.2.4.15. Insoweit der BF zudem im Rahmen der Stellungnahme vom 02.06.2014 (OZ 48) nunmehr behauptete, dass das Friedensabkommen mit XXXX lediglich auf dem Papier existiere, was sein befragter Bruder auch dem Ermittler mitgeteilt habe, so ist diesbezüglich auf die eigene Aussage des BF vor dem BAA am 02.02.2010 (AS 57) hinzuweisen, wo der BF bereits zum damaligen Zeitpunkt zum Ausdruck brachte, dass er zwar früher Racheprobleme gehabt habe, er diese jetzt aber nicht mehr hätte.

2.2.4.16. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine "Fluchtgeschichte", die wohl teilweise auf tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen in Pakistan basiert (politisches Engagement des BF, Schwierigkeiten mit seinem Stiefonkel XXXX und Ermordung seines Bruders durch Unbekannte im Jahr 2007), konstruiert hat bzw. eine für ihn konstruierte Fluchtgeschichte eingelernt hat, ohne tatsächlich persönlich betroffen gewesen zu sein.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls - wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt - nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.2.4.17. Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten.

2.2.4.18. Selbst wenn man jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man - wie unten näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis.

2.2.4.19. Soweit der Beschwerdeführer nun im Asylverfahren erstmals in der Beschwerde ein gänzliches neues Fluchtvorbringen erstattet und ausführt, dass ihm eine anti-russische Gesinnung unterstellt werde und zudem eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - als Angehöriger seiner Brüder, die des Widerstands verdächtigt werden - vorliege, so wird damit - falls es sich bei diesem Vorbringen nicht um einen Schlampigkeitsfehler im Zuge des Verfassens der Beschwerde handelt - gegen das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstoßen.

Diese Bestimmung lautet:

(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes entscheidungsrelevant geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht maßgeblich sind.

Das gegenständliche Verfahren hat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines der in § 20 Abs 1 leg cit normierten Ausnahmetatbestände hervorgebracht und wurden solche auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargetan. Dem Beschwerdeschriftsatz mangelt es an jedweder Begründung für dieses neue Fluchtvorbringen. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die ursächlich dafür ist, dass er dies nicht schon im Verfahren vor dem BAA hätte darlegen können, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat einen Ausnahmetatbestand auch in seiner Beschwerde nicht aufgezeigt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht schon im Verfahren vor dem BAA hätte vorbringen können, wenn es den Tatsachen entsprechen würde, zumal er dazu in den beiden Einvernahmen vor dem BAA ausreichend Gelegenheit hatte. Auf dieses in der Beschwerde erstmals neu vorgebrachte Vorbringen brauchte daher nicht näher eingegangen werden.

2.2.4.20. Zu den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung, dass das Bundesasylamt auch nähere Recherchen im Heimatland vornehmen hätte müssen, um zu erkennen, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden, ist auszuführen, dass dieser Kritik mittlerweile durch das vom Bundesverwaltungsgericht zum Verfahren des BF in Auftrag gegebene Erhebungsersuchen (OZ 37Z) an die Österreichische Botschaft in Islamabad entsprochen wurde.

2.2.4.21. Wenn der Beschwerdeführer zudem das weitere Ermittlungsverfahren bemängelt, so ist diesbezüglich anzumerken, dass die Protokolle der Einvernahmen den Eindruck vermitteln, dass der jeweils zuständige Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahmen seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF nach erfolgter Rückübersetzung am Ende der Einvernahmen vor dem BAA am 02.02.2010 und am 17.05.2010 die Frage, ob er an der Art der Einvernahme etwas zu beanstanden habe, jeweils verneinte (AS 67, 159).

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BAA einvernommen, wobei er in diesen Einvernahmen die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BAA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).

2.2.4.22. Insoweit der BF nunmehr in der handschriftlich verfassten Beilage zur Beschwerdeergänzung behauptet, dass er falsche Angaben getätigt habe, weil er von einem Mann schlecht beraten worden sei, dies jedoch nicht näher ausführt, so vermag dies letztlich nichts an der Beweiswürdigung des BAA zu ändern. So wurde der BF im Rahmen der durchgeführten Manuduktion auf die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und die Gewichtung seiner Angaben unter anderem durch Merkblätter und Belehrungen hingewiesen (vgl. AS 17, 49) sowie im Rahmen der Einvernahme am 02.02.2010 aufgefordert, den Grund für seine Ausreise ausführlich darzulegen (vgl. AS 57). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der BF über seine Obliegenheit, sein Vorbringen wahrheitsgemäß, vollständig und detailreich zu schildern, im Bilde war, weshalb insgesamt festzustellen ist, dass die Behauptungen des BF nicht glaubwürdig sind. Es ist somit festzustellen, dass der BF dies offenbar aus verfahrenstaktischen Gründen im Asylverfahren ins Spiel bringt und werden die nunmehrigen erstmals in der Beschwerdeergänzung geltend gemachten Angaben folglich als Schutzbehauptung gewertet und sind die diesbezüglichen Ausführungen als unglaubwürdig zu qualifizieren.

2.2.4.23. Sofern im Beschwerdeschriftsatz bzw. dessen Ergänzung ferner zum Ausdruck gebracht wird, dass es im Zuge der Einvernahmen aufgrund der psychischen Probleme des BF und der damit verbundenen Medikamenteneinnahme zu Verwechslungen gekommen sein könnte (AS 397, OZ 2) bzw. es nach der langen Reise aufgrund von Müdigkeit zu falschen Angaben gekommen sei (OZ 32), so ist dem zu entgegnen, dass der BF zu Beginn der Erstbefragung verneinte, an Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an dieser Einvernahme hindern würden. Ferner ist auszuführen, dass der BF auch anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.02.2010 zu Protokoll gab, dass er prinzipiell gesund und einvernahmefähig sei (AS 47, 53, 63). Der BF bestätigte am Ende der Einvernahme auch mit seiner Unterschrift, die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung seiner Angaben sowie deren vollständige Rückübersetzung. Dementsprechend tätigte der BF keine Ergänzungen zur Niederschrift (etwa Probleme bezüglich des Erinnerns des wiedergegebenen Sachverhaltes) (AS 67). Selbiges gilt für die Einvernahme vor dem BAA am 17.05.2010. Hierbei wird zwar vom BF erwähnt, dass er aufgrund seiner psychischen Probleme in Behandlung sei, gleichzeitig bestätigte der BF aber ebenso, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er einvernahmefähig sei (AS 157, 158). Erst in der Beschwerde ist von gesundheitlichen Schwierigkeiten bzw. Müdigkeit als Erklärung für die aufgetretenen Widersprüche die Rede. Infolge der soeben dargelegten und im Akt dokumentierten Fakten geht die erkennende Richterin aber davon aus, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt, die eine Erklärung für die Divergenzen im Vorbringen des BF bieten sollte, zumal selbst die Begründung für die unterschiedlichen Angaben in sich widersprüchlich ist. Während im Rahmen der Beschwerde und deren Ergänzung (AS 397, OZ 2) auf die psychischen Probleme des BF abgestellt wird, bezieht sich der BF in seinem handschriftlich verfassten Schreiben zur Beschwerdeergänzung (OZ 32) einerseits auf die Müdigkeit nach der langen Reise und andererseits auf eine schlechte Beratung.

Darüber hinaus können derartige gravierende Divergenzen in den Ausführungen nicht mit einer bloßen "Konzentrationsschwäche" erklärt werden. Es ist jedoch Aufgabe eines Beschwerdeführers, durch stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 30.11.2000, 2000/01/0356).

Das Bundesverwaltungsgericht hält ferner fest, dass wenn für eine Person Ereignisse so "furchtbar" sind, dass sie zu solch gravierenden Schritten, wie der plötzlichen Flucht aus dem Heimatland, greift, so müsste es sich idR zweifellos um "einprägsame" Erlebnisse handeln, die - so man diese tatsächlich erlebt hat - man innerhalb relativ kurzer Zeit nicht so widersprüchlich darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass etwa psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH vom 16.04.2009, Zl. 2007/19/1193, VwGH vom 20.02.2009, Zlen. 2007/19/0827 bis 0829 und VwGH vom 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080), im gegenständlichen Verfahren handelt es sich bei den Widersprüchen jedoch um keine geringfügigen Unstimmigkeiten im Vorbringen, sodass dieser Rechtfertigungsversuch (Einnahme von Medikamenten bzw. Müdigkeit nach langer Reise) jedenfalls ins Leere gehen muss.

2.2.4.24. Was die jeweiligen umfangreichen Ausführungen des BF in der handschriftlich verfassten Beilage zur Beschwerdeergänzung bzw. im zur Stellungnahme vom 02.06.2014 nachgereichten handschriftlich verfassten Schreiben betrifft, so decken sich diese zum Großteil mit den Ausführungen in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung des BF bzw. sind diese als weiterführende Ausführungen der bereits im Rechtsmittelschriftsatz und der entsprechenden Ergänzung enthaltenen Darlegungen zu betrachten bzw. wird lediglich auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 02.06.2014 verwiesen, sodass diesbezüglich auf die hg. beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den Einwendungen des BF verwiesen werden kann bzw. ist festzuhalten, dass die jüngsten Ausführungen des BF im Lichte der bisherigen Beweiswürdigung der erkennenden Richterin als von dieser mitumfasst anzusehen sind, weshalb hier nicht weiter im Detail darauf einzugehen ist.

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

2.2.5.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich nunmehr auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben I.21.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird weiters angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.

Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu Pakistan zweifelsfrei zu zählen sind, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BAA getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher ebenso wenig zu beanstanden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär ist, allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich. Vor Terroranschlägen radikaler Gruppen ist man nirgends auf der Welt sicher. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Pakistan instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt zurückgegangen ist. Ebenso wird von Seiten der erkennenden Richterin die schwierige Situation der Binnenflüchtlinge, vor allem auf Grund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, anerkannt. Der Beschwerdeführer hat aber nicht dargetan, inwiefern er von der prekären Sicherheitslage, der schlechten Menschenrechtssituation bzw. der humanitären Situation der Binnenflüchtlinge betroffen ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist nicht auszugehen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.2.6. Von Seiten des BF wurde der Antrag gestellt, weitere Auskünfte im Herkunftsstaat (etwa zu den Schwierigkeiten mit XXXX) einzuholen.

Hierzu ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA bzw. von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Das Bundesveraltungsgericht darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).

Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

2.2.7. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde und der Stellungnahme die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

2.2.8. Der Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme enthalten im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.1.3. Was die verifizierte Ermordung des Bruders des BF betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser Umstand jedenfalls in keinerlei zeitlichem Konnex zur Ausreise des BF steht.

Der BF gab an, dass sein Bruder im Jahr 2007 getötet worden sei. Zur Ausreise habe er sich allerdings erst in der ersten Jahreshälfte 2009 entschlossen, womit zwischen der Ermordung des Bruders und der Ausreise im April 2009 jedenfalls deutlich mehr als ein Jahr liegt.

Nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich; die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689). Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (z.B. VwGH 16.02.2000, 99/01/0435).

Zwischen der Ermordung des Bruders und der Ausreise des Beschwerdeführers kann nun, wie bereits dargelegt, kein zeitlicher Zusammenhang erkannt werden.

3.1.4. Ferner wurde es als glaubhaft qualifiziert, dass die Familie des BF wegen Landesbesitzes Schwierigkeiten mit dem Stiefonkel XXXX - einem Direktor der CDA - gehabt habe. Dieses Problem wurde jedoch mittlerweile geklärt und haben die Familien ein Friedensabkommen unterzeichnet. Aufgrund dieses Umstandes ist daher davon auszugehen, dass dieser Fluchtgrund jedenfalls weggefallen ist (vgl. OZ 43). Selbst wenn man in diesem Punkt anderer Ansicht ist, so könnte sich der Beschwerdeführer - wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist - an die örtlichen Sicherheitsbehörden in Pakistan wenden, die willens und fähig sind, entsprechenden Anzeigen nachzugehen und auch effektiven Schutz zu bieten. Ebenso könnte der Beschwerdeführer Drohungen oder Übergriffen seitens der Familie des Stiefonkels durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen (siehe unten 3.1.5.1. und 3.1.5.2.).

3.1.5. Wenn man schließlich bei hypothetischer Wahrunterstellung das sonstige - für nicht glaubhaft befundene - Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, so ist diesbezüglich vom Bestehen staatlichen Schutzes durch die pakistanischen Behörden sowie vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen:

3.1.5.1. Eine Verfolgung durch Drittpersonen ist im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Zunächst kann aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich, dass er bzw. seine Familie Anzeige wegen der Ermordung seines Bruders XXXX erstattet habe und die Polizei die Täter nicht ausforschen habe können bzw. wollen, zumal die Polizei Angehörige einer niederen Familie nicht schütze, jedoch kann, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in den vom BF geschilderten Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch (politisch) beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben bzw. sich nicht gesetzeskonform verhalten würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die pakistanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei im Übrigen prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen und Terrorismus zu bekämpfen.

Selbst wenn man annehmen würde, dass die örtliche Polizei nichts unternommen habe bzw. nicht gesetzeskonform vorgegangen sei, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit unbenommen gewesen, sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen vermeintliche Verfolgungshandlungen der Polizei vorzugehen.

Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können, wie dies offenbar im gegenständlichen Fall bezüglich der Ermordung des Bruders des BF der Fall gewesen ist. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

3.1.5.2. Zusätzlich ist auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen:

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).

Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein müsse, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis

114.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ca. 190 Mio. EW), des Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad, Lahore oder Karachi (ca. 16 Mio EW) sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (z. B. Karachi, Lahore, Islamabad, Rawalpindi) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss. Auch ist aufgrund des Umstandes, dass sich die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verwandten nach wie vor in Pakistan aufhalten, ersichtlich, dass sich das Interesse dieser Verfolger, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auszuforschen in Grenzen hält, zumal es gerade im Hinblick auf die Taliban als notorisch bekannt (vgl. z. B. Rashid Ahmed in "Sturz ins Chaos Afghanistan, Pakistan und die Rückkehr der Taliban") anzusehen ist, dass diese zum Zweck der Verfolgung ihrer Ziele nicht davor zurückschrecken, gegen Angehörige der Verfolgten vorzugehen, was im gegenständlichen Fall jedoch offensichtlich nicht der Fall ist.

Aufgrund der oa. Ausführungen ginge auch ein möglicher Einwand des Beschwerdeführers, die Taliban agieren in ganz Pakistan, ins Leere, zumal hieraus nicht hervorgeht, dass es sich bei den Taliban um eine in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet homogene Organisation mit einem zentralen Datenverbund und der logistischen Möglichkeit, jede Person, welche einmal mit einem Angehörigen der Taliban Kontakt hatte auszuforschen, handelt.

Ebenso ist ein derartiges Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Pakistan aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.

Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, mit Ausnahme seiner psychischen Erkrankung gesunden, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden bereits durch seine Reise nach Europa, speziell nach Österreich, unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, sein Leben in Pakistan zu meistern. Er könnte in einer genannten Großstadt wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, vor seiner Ausreise in Pakistan als Händler und Feldarbeiter tätig gewesen zu sein und es bestehen keine Hinweise dafür, dass er hierzu nach seiner Rückkehr nicht wiederum in der Lage sein sollte.

Der Beschwerdeführer könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise Karachi, Multan oder Hyderabad, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinen Gegnern ausgesetzt sein würde. Dass seine Gegner in ganz Pakistan Kontakte haben, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies auch in Hinblick auf seine individuelle Situation (mit Ausnahme seiner psychischen Erkrankung gesunder, erwachsener Mann mit sozialem Netz in Pakistan; Berufserfahrung als Händler und Feldarbeiter).

3.1.6. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass pakistanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

3.1.7. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Laut psychiatrischen Gutachten vom 22.06.2010 wurde beim BF eine depressive Störung mit psychotischer Symptomatik bei Zustand nach inkompletter posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines Verfahrens vor dem BAA und dem Asylgerichtshof zudem medizinische Unterlagen aus Pakistan bzw. von einer österreichischen Fachärztin für Psychiatrie (zuletzt mit Schreiben vom 15.03.2013) in Vorlage, wonach der BF an einer depressiven Anpassungsstörung F43.2 leide und zudem der Verdacht auf eine posttraumatische Persönlichkeitsveränderung F60.0 bestehe. Insoweit wurden - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - sämtliche vom BF bislang in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen vom BAA und vom Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des BF herangezogen.

Generell wurden bezüglich dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen aber keine aktuelleren medizinischen Unterlagen nachgereicht und wird diesbzgl. auch nichts vorgebracht.

Insoweit ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit wieder hergestellt ist, dass er jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.

Wie den aktuellen vom BAA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist auch die medizinische Versorgung in Pakistan gewährleistet und sind psychische Erkrankungen in Pakistan behandelbar.

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer solchen Erkrankung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Darüber hinaus ist auszuführen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Pakistan dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reiche hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

In Pakistan ist jedenfalls eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Pakistan und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Pakistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Pakistan verschlechtern würde.

Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Pakistan jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Pakistan den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Pakistan mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der BF auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Er ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht.

Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

In Pakistan erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Derartiges kann auch nicht in Bezug auf Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province (NWFP)) angenommen werden. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass dieses Gebiet im besonderen Maße von den Aktivitäten verschiedener militanter Organisationen und von Anschlägen betroffen war, doch kann dennoch aufgrund der dokumentierten Bevölkerungszahl von rund 21,7 Einwohnern in Relation mit den Opfern aufgrund von Anschlägen oder bewaffneten Auseinandersetzungen nicht davon ausgegangen werden, dass im Gebiet Khyber Pakhtunkhwa für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Letztlich sei noch zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer - für den Fall, dass er sich in seiner Heimatprovinz unsicher fühlen sollte - wie unter Punkt 3.1.5.2. ausgeführt, auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen Landesteil Pakistans offen stünde.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (prinzipiell gesunder erwachsener Mann mit höherwertiger Schulausbildung [insbesondere Abschluss einer Fernschule] und mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan, Berufserfahrung als Händler und Feldarbeiter) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Pakistan gegeben ist.

Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Pakistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Pakistan und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Pakistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Pakistan keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Seine Mutter und zahlreiche Geschwister leben nach wie vor in Pakistan und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Pakistan gesorgt.

Vor allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens seiner Gegner (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte, wie bereits ausgeführt, staatlicher Schutz bei den Behörden des Heimatlandes erlangt werden bzw. könnte der Beschwerdeführer Drohungen oder Übergriffen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen in den vergangenen Jahren betrifft, so ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinz Sindh getroffen hat. Wie Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Lage in Pakistan unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellten Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, gehört jedoch auch die Nordwestliche Grenzprovinz zu den (zumindest teilweise schwer) betroffenen Gebieten, nachdem sie bereits beim Hochwasser im Jahr 2010 getroffen wurde. Das Gebiet um Peschawar (Wohndistrikt des Beschwerdeführers) befindet sich jedoch - entgegen den Behauptungen in der Beilage zur Beschwerdeergänzung - in einem vom Hochwasser nur leicht betroffenen Gebiet, sodass schon aus diesem Grund von keiner Art 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des Beschwerdeführers auszugehen ist. Überdies steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich an einem anderen Ort in Pakistan niederzulassen. So ist etwa die benachbarte Provinz Punjab lediglich geringfügig betroffen, dies etwa südlich der Stadt Lahore, sodass er sich beispielsweise in Lahore oder Gujranwala niederlassen kann. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des Jahres 2010 angelaufen, so dass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

3.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäߧ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäߧ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde sowie deren Ergänzung ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2009 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Mit Eingabe vom 21.02.2012 wurde eine Bestätigung der Volkshilfe über die Teilnahme des BF am Deutschkurs "Grammatik und Wortschatz in Wort und Schrift für Männer" vom 02.11. bis 21.12.2010 vorgelegt. Allein aus der Vorlage dieses Schreibens über die Teilnahme an einem Kurs im Umfang von 30 Unterrichtseinheiten kann jedoch nicht auf das Vorliegen einer hinreichenden Integration geschlossen werden, zumal Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Umfassende Deutschkenntnisse, sonstige Kursbesuche oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben. Auch sonstige Gründe für das Vorliegen einer hinreichenden Integration, welche die Ausweisung aus Österreich unzulässig erscheinen lassen würde, wurden nicht vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Beschwerdeführers auch bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses - trotz Aufforderung im Rahmen der Übermittlung des Ergebnisses der Beweisaufnahme - keine sonstigen Umstände mitgeteilt oder Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden, die eine besondere Integration belegen würden.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind daher nicht erkennbar. Zum Entscheidungszeitpunkt sind sohin keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Da sich im gegenständlichen Fall mangels Vorlage von Unterlagen zur Bescheinigung einer besonderen Integration nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde bzw. Stellungnahme behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt.

Das BAA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt II.2.1 bis II.2.5. wiedergegebene Argumentation des BAA).

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BAA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, zumal das Bundesverwaltungsgericht die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation im Herkunftsstaat und den Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 14.05.2014 zur Kenntnis gebracht hat (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs: VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde und deren Ergänzung sowie der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde und deren Ergänzung sowie der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BAA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zu den Einvernahmeprotokollen. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass der BF ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Schutzfähigkeit, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zum Neuerungsverbot, zur Relevanz von Erkrankungen hinsichtlich Artikel 3 EMRK, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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