Normen
EMRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §20 Abs2;
StGB §83 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
EMRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §20 Abs2;
StGB §83 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 sicherte die Vorarlberger Landesregierung (die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 20 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) für den Fall zu, dass innerhalb von zwei Jahren sein Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates (der Türkei) nachgewiesen werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid widerrief die belangte Behörde diese Zusicherung gemäß § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 6 StbG (Spruchpunkt 1.) und wies den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 StbG ab (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 13. März 1977 in L geboren und habe seit 10. November 1986 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Weiters habe er sich in der Zeit von seiner Geburt bis zum 27. Oktober 1979 und vom 24. März bis 12. Oktober 1982 in Österreich aufgehalten. Er habe einen Teil der Pflichtschule in Österreich und anschließend an diese die Lehre als Elektromechaniker und Maschinenbauer bei einem Unternehmen in L absolviert, aber noch vor dem Abschluss der Gesellenprüfung gekündigt. Seit dem 25. Mai 1998 sei er bei einem Unternehmen in Höchst als Metallarbeiter beschäftigt.
Am 2. September 1997 habe der Beschwerdeführer eine Einwilligungsbescheinigung des Innenministeriums der Republik Türkei für die Annahme der Staatsbürgerschaft eines fremden Staates vorgelegt.
Der Beschwerdeführer sei vom Bezirksgericht Bregenz mit Strafverfügung vom 26. Juni 1997 wegen des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je S 300,-- verurteilt worden, deren Vollzug unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei; der Verurteilung habe zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 5. April 1997 einem anderen durch Schläge und Fußtritte mehrere Prellungen im Gesicht, an den Rippen und am rechten Oberschenkel sowie Abschürfungen am rechten Knie zugefügt und ihn dadurch am Körper verletzt habe.
Von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sei der Beschwerdeführer wie folgt rechtskräftig bestraft worden:
"1. mit Strafverfügung vom 27.2.1995, Zl. X-3757-1995, wegen Übertretung nach den §§ 102 Abs. 1 und 7 KFG 1967 i.V.m. § 4 Abs. 4 KDV zu einer Geldstrafe von S 400,--; dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der Verleihungswerber ein Motorfahrrad gelenkt hatte, obwohl nicht sämtliche Reifen dieses Fahrzeuges eine Profiltiefe von mindestens 1 mm aufwiesen;
2. mit Strafverfügung vom 27.2.1995, Zl. X-3757-1995, wegen Übertretung nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von
S 200,--; der Bestrafung lag zu Grunde, dass der Verleihungswerber kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitgeführt hatte;
3. mit Strafverfügung vom 19.10.1998, Zl. X-21414-1998, wegen Übertretung nach den §§ 52 lit. a Z. 10a und 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 2.300,--; dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der Verleihungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf einer Bundesstraße um 46 km/h überschritten hatte;
4. mit Strafverfügung vom 19.10.1998, Zl. X-21414-1998, wegen Übertretung nach den §§ 102 Abs. 1 und 20 Abs. 4 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 300,--; der Bestrafung lag zu Grunde, dass der Verleihungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte, an welchem zusätzliche, genehmigungspflichtige Leuchten ohne Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht waren;
5. mit Strafverfügung vom 19.10.1998, Zl. X-21414-1998, wegen Übertretung nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von
S 200,--; dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der Verleihungswerber kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitgeführt hatte;
6. mit Strafverfügung vom 19.10.1998, Zl. X-21414-1998, wegen Übertretung nach den §§ 102 Abs. 1 und 14 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 300,--; dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der Verleihungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte, dessen Scheinwerfer nicht vorschriftsmäßig funktioniert hatten;
7. mit Bescheid vom 9.12.1998, Zl. X-24982-1998, wegen einer Übertretung nach § 33 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von
S 500,--; dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der Verleihungswerber als Zulassungsbesitzer die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussende Änderungen (eine Änderung der Auspuffanlage) dem Landeshauptmann nicht angezeigt hatte;
8. mit Bescheid vom 2.6.1999, Zl. X-7340-1999, wegen Übertretung nach den §§ 52 lit. a Z. 10a und 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 1.900,--; dieser Bestrafung lag zu Grunde, dass der Verleihungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auf einer Gemeindestraße um 31 km/h überschritten hatte."
Nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG und des § 20 leg. cit. führte die belangte Behörde weiters aus, sie sei auf Grund der Erhebungsergebnisse im Jahr 1996 davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer vorlägen. Nach der Erlassung des Zusicherungsbescheides vom 3. Dezember 1996 habe der Beschwerdeführer jedoch gerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich (Punkte 3. bis 8.) strafbare Verhaltensweisen gesetzt. Bei der vorsätzlichen Körperverletzung handle es sich um einen schwer wiegenden Verstoß gegen die körperliche Sicherheit. Weiters sei der Beschwerdeführer nach Erlassung des Zusicherungsbescheides wegen sechs Verwaltungsübertretungen innerhalb eines Zeitraumes von acht Monaten bestraft worden. Er habe somit wiederholt und zum Teil gravierend (vorsätzliche Körperverletzung sowie erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen) gegen die Rechtsordnung verstoßen. Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 31 km/h bzw. 46 km/h stelle eine eminente Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer dar und sei als ein schwer wiegender Verstoß gegen Vorschriften, die dem Schutz vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit dienten, zu werten.
In der Art, der Schwere und der Häufigkeit der Verstöße komme die negative Einstellung des Verleihungswerbers gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck. Die von ihm gesetzten Rechtsverletzungen rechtfertigten den Schluss, er werde möglicher Weise auch in Zukunft wesentliche, zur Abwehr von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die allgemeine Sicherheit von Menschen erlassene Vorschriften missachten. Besonders schwer wiege, dass der Beschwerdeführer den Großteil der Übertretungen (eine gerichtlich strafbare Handlung sowie sechs Verwaltungsübertretungen) nach seinem Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gesetzt habe.
Selbst wenn - wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 7. Juni 1999 dargelegt - davon auszugehen wäre, dass die Strafverfügung des Bezirksgerichtes keine Bindungswirkung für die belangte Behörde entfalte, so sei auf Grund des geschilderten Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Übertretungen sehr wohl gesetzt habe. Insbesondere habe er bei seiner schriftlichen Einvernahme vor dem Gendarmerieposten Hörbranz am 6. April 1997 angegeben, einen anderen geschlagen zu haben. Auch anlässlich der mit dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 1998 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift habe er die von ihm begangene Körperverletzung nicht bestritten, sondern auf Grund des neuen Sachverhaltes (nämlich der festgestellten Rechtsverletzungen) um Zurückstellung seines Antrages ersucht.
Es könne daher derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Gewähr dafür biete, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit und die anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu sein. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht, weshalb die Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 2 StbG zu widerrufen und der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abzuweisen gewesen sei. Die erwähnte Voraussetzung müsse für alle im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 vorgesehenen Verleihungstatbestände, ausgenommen jenen nach § 14 StbG, gegeben sein. Dieser Tatbestand sei jedoch gleichfalls nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer nicht staatenlos sei, wie im § 14 StbG gefordert.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 25. August 2000, B 537/00, abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 2 StbG ist die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Im vorliegenden Fall erachtete die belangte Behörde den Widerruf nach der genannten Bestimmung deshalb als geboten, weil die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG (in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998) weggefallen sei. Gemäß dieser Bestimmung kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Staatsbürgerschaftsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliegt, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, das wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2001, Zl. 2000/01/0534). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt es keine Rolle, ob die Verstöße von den Gerichten oder von den Verwaltungsbehörden zu ahnden waren und ob es sich um eine Angelegenheit der allgemeinen Sicherheitspolizei oder einer speziellen Verwaltungspolizei handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 99/01/0369, mwN).
Bezüglich der vom Beschwerdeführer gegen die Bestimmtheit des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, die genannte Bestimmung sei "wegen Willkür und Sachwidrigkeit in toto" anzufechten, ist vorweg zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Bedenken schon im Hinblick auf die von ihm in ständiger Rechtsprechung entwickelten, eingangs wiedergegebenen Auslegungskriterien für diese Bestimmung nicht zu teilen vermag.
Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Heranziehung der gerichtlichen Strafverfügung, weil diese jedenfalls im Hinblick auf die Strafanzeige offenkundig unschlüssig sei. Unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes bringt er weiters vor, die aus der materiellen Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung abgeleitete Bindungswirkung könne nicht gelten, wenn diese Verurteilung bloß durch eine Strafverfügung (ohne die einem Strafurteil immanenten ausreichenden gerichtlichen Wahrheitsgarantien) erfolgt sei. Der Gesetzgeber habe bei seinem Kompromiss zwischen der materiellen Wahrheitsfindung im Rahmen eines mündlichen Strafverfahrens und prozessökonomischen Überlegungen entscheidend darauf abgestellt, dass nur Bagatellstrafsachen mit Strafverfügung bestraft werden dürfen - dann sei es aber naturgemäß denkunmöglich, derartige Bagatellstrafsachen zur Grundlage eines Widerrufes der Erteilung der Staatsbürgerschaft zu machen. Wenn eine Strafverfügung keine Bestrafung in einem ordnungsgemäßen Strafverfahren darstelle, weil die materielle Wahrheit bei ihrer Erlassung nicht gewährleistet sei, dürfe eine solche Strafverfügung nach dem Grundrecht auf Beachtung der Unschuldsvermutung eben auch nicht in einem anderen Verfahren als Erweis einer Straftat herangezogen werden.
Die gegen die Bindung an gerichtliche Strafverfügungen ins Treffen geführten Bedenken können im vorliegenden Fall schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 19. Oktober 1998 zur strafgerichtlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Bregenz (im Wege einer Strafverfügung) gehört wurde und auch der Rechtsfreund des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 1999 nicht die angelastete Tathandlung (das Versetzen von Schlägen und Fußtritten), die für die Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG maßgebend ist, in Zweifel zog, sondern nur vorbrachte, es ergebe sich kein Zusammenhang aus dem Akteninhalt und der Vielzahl der in der Strafverfügung zu Lasten des Beschwerdeführers aufgezählten Verletzungen. Im Übrigen stützte die belangte Behörde ihre eigenständigen Feststellungen über das (gerichtlich strafbare) Verhalten des Beschwerdeführers - unabhängig vom Vorliegen der gerichtlichen Strafverfügung - auf den Inhalt der Einvernahmen vor der Gendarmerie und der belangten Behörde, ohne dass der Beschwerdeführer nunmehr die Beweiswürdigung der belangten Behörde in diesem Punkt stichhaltig bekämpft, weshalb gegen die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde keine Bedenken bestehen.
Der Beschwerdeführer lässt aber auch jene Feststellungen unbekämpft, die sein den im bekämpften Bescheid angeführten verwaltungsbehördlichen Strafverfügungen zu Grunde liegendes Verhalten betreffen. Ob diese Strafverfügungen (wie in der Beschwerde unsubstantiiert in Frage gestellt) tatsächlich ergangen, überhaupt zugestellt und rechtskräftig geworden seien, ist in Anbetracht dessen ohne Relevanz, dass es im gegebenen Zusammenhang - wie die Beschwerde richtig erkennt - nicht auf die Bestrafungen an sich ankommt. Von daher vermag der Beschwerdeführer auch in der unterlassenen Einholung der Strafakten keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil die belangte Behörde die näheren Umstände der gerichtlich und verwaltungsbehördlich geahndeten Taten im notwendigen Umfang feststellte und sie damit einer näheren Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zugänglich machte.
Vor dem Hintergrund der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann angesichts der dem Beschwerdeführer angelasteten (gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbaren) Handlungen der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, diese Voraussetzung sei nicht (mehr) gegeben, weil der Beschwerdeführer innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von rund zwei Jahren durch die (vorsätzliche) Körperverletzung eines anderen und durch Übertretungen straßenpolizeilicher Bestimmungen (davon insbesondere zwei gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen) die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigte und zum Schutz von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Rechtsgütern erlassene Rechtsvorschrift missachtete. Im Hinblick auf die Zahl und Schwere der Rechtsbrüche innerhalb des genannten Zeitraumes und auf den relativ kurzen Zeitraum von weniger als einem Jahr seit der letzten Übertretung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides erweist sich die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht (mehr), als zutreffend.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, zumal sie auch nicht durch Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 14. Mai 2002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)