Rechtssatz
Um einen Beweisantrag im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rechtserheblich erscheinen zu lassen, genügt die bloße Bezeichnung von Beweismittel und Beweisthema im Allgemeinen nicht. Vielmehr ist in der Regel der Fälle noch erforderlich, anzugeben und zu begründen, inwieweit von der Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis überhaupt erwartet werden kann. Die Begründung muss dabei um so eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist.
13 Os 153/97 | OGH | 19.11.1997 |
nur: Die Begründung muss dabei um so eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist. (T1) |
13 Os 103/02 | OGH | 14.05.2003 |
Auch; Beisatz: Hier: Beweisantrag auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. (T2) |
14 Os 98/07d | OGH | 28.08.2007 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Verfahren vor dem Geschworenengericht. Eine (weitere) Beweisaufnahme ist daher nur dann geboten, wenn sie ein maßgebliches, den Wahrspruch allenfalls noch zugunsten des Angeklagten beeinflussendes Ergebnis erwarten lässt, das heißt, wenn die gesamte Verfahrenslage eine solche Erwartung unterstützt. (T3) |
14 Os 117/07y | OGH | 13.11.2007 |
Auch; Beisatz: Im Beweisbegehren muss, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des angestrebten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dies - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. (T4) |
14 Os 175/07b | OGH | 19.02.2008 |
Beis wie T4; Beisatz: Genügt ein Beweisantrag diesen Anforderungen nicht, so liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor. (T5) |
13 Os 68/08m | OGH | 11.06.2008 |
Auch; Beisatz: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchem Grund der Zeuge von seiner bisherigen - gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO einverständlich verlesenen - Aussage abweichen sollte, und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T6) |
13 Os 124/08x | OGH | 01.10.2008 |
Auch; Beisatz: Während es bei der Frage der Erheblichkeit einer unter Beweis gestellten Tatsache um das Verhältnis des Beweisthemas zur Schuld- oder Subsumtionsfrage, mit anderen Worten um die Tauglichkeit des Beweisthemas geht, geht es beim Erkundungsbeweis um das Verhältnis zwischen Beweismittel und Beweisthema, mit anderen Worten um die Tauglichkeit des Beweismittels. (T7) |
11 Os 160/08a | OGH | 17.02.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Es wurde nicht aufgezeigt (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO), aus welchen Gründen die beantragten Zeugen im Stande sein sollten, dem Angeklagten ein lückenloses Alibi zu verschaffen und damit zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen beitragen zu können. (T8) |
14 Os 55/08g | OGH | 17.03.2009 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Eine gegen die Missachtung von Beweisanträgen gerichtete Verfahrensrüge nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrag bezieht, dem - unabhängig von der Person des Antragstellers - neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- und Subsumtionsfrage (im Fall analoger Anwendung der Z 4 im Rahmen einer Sanktionsrüge: für die Sanktionsfrage) von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 StPO). (T9)<br/>Beisatz: Die Erheblichkeit fehlt einem Beweisantrag, wenn dafür die Richtigkeit einer vom Schöffengericht (Schwurgerichtshof) als unglaubwürdig abgelehnten Behauptung Voraussetzung wäre, wobei diese Einschätzung des erkennenden Gerichts sich naturgemäß nur auf den Urteilszeitpunkt beziehen kann, sodass jede davor getroffene Verfügung (§ 238 Abs 2 StPO) unter dieser auflösenden Bedingung steht. (T10)<br/>Beisatz: Wenn das Gesetz auch Prozessökonomie als Grund für die Abweisung eines Beweisantrags nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten lässt, wird vom Antragsteller (insbesonders von der Staatsanwaltschaft; vgl WK-StPO § 281 [2008] Rz 300) eine umso eingehendere Begründung dafür verlangt, warum das angestrebte Beweisergebnis erwartet werden kann, je mehr sein Verhalten eine bewusste Verfahrensverzögerung erkennen lässt und je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Beweisergebnisse ist. (T11)<br/>Bem: Vgl zum Ganzen WK-StPO § 281 [2008] 330 ff, 342 ff). (T12) |
14 Os 79/09p | OGH | 06.10.2009 |
Vgl auch; Bem: Hier: Es wurde nicht aufgezeigt, wie die beantragte Beischaffung eines Akts der Staatsanwaltschaft betreffend ein gegen den Zeugen geführtes Ermittlungsverfahren das behauptete Ergebnis vor rechtskräftiger, gerichtlicher Klärung dieser Vorwürfe hätte unter Beweis stellen können. (T13) |
14 Os 66/12f | OGH | 10.07.2012 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Das Verhalten des Beschwerdeführers, der die dem Beweisantrag zugrunde liegende Behauptung erst am vierten und letzten Verhandlungstag des zweiten Rechtsgangs in dem seit August 2005 anhängigen Verfahren aufgestellt hatte, nachdem seine bisherige Verantwortung widerlegt worden war, lässt eine bewusste Verfahrensverzögerung erkennen. Damit wäre eine entsprechend eingehende Begründung des Beweisantrags erforderlich gewesen. (T14) |
15 Os 1/13f | OGH | 22.05.2013 |
Auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 |
12 Os 9/15p | OGH | 05.03.2015 |
Auch; Beisatz: Etwa, wenn der beantrage Zeuge schon nach dem Vorbringen im Beweisantrag kein Tatzeuge war. (T15) |
14 Os 144/15f | OGH | 14.09.2016 |
Auch; Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn erst gegen Ende der Hauptverhandlung umfangreiche Beweisaufnahmen (insbesondere zum Nachteil des Angeklagten) beantragt werden und zum genannten Thema bereits zahlreiche, in die gleiche Richtung weisende Beweisergebnisse vorliegen. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19970305_OGH0002_0130OS00119_9600000_002
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